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Terminservicestellen

Neuerungen bei den Terminservicestellen gem. § 75 SGB V

Terminservicestellen einrichten und zwar bis spätestens 23. Januar 2016. Das war die Verpflichtung die den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVn) durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) auferlegt wurde.

Am 16.12.2015 haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband deshalb als Anlage zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) eine Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen geschlossen und sind damit ihrer Verpflichtung nachgekommen.

Sinn und Zweck dieser Terminservicestellen ist es, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich Krankenversicherten angemessen und zeitnah entsprechenden Facharzttermine bekommen.

Behandlungstermin vermitteln

Sobald die Notwendigkeit bzw. ein Vermittlungswunsch zur Behandlung bei einem Facharzt bekannt wird soll innerhalb einer Woche ein entsprechender Behandlungstermin vermittelt werden. Vier Wochen darf dann aber die Wartezeit auf einen Behandlungstermin längstens betragen. Ist es der Terminservicestelle nicht möglich innerhalb einer Woche und in einer zumutbaren Entfernung zur Facharztpraxis einen Behandlungstermin bei einem Facharzt zu vermitteln, so muss sie innerhalb einer weiteren Woche einen Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus vereinbaren bzw. anbieten können. Der Versicherten hat dabei allerdings keinen Anspruch einen Behandlungstermin bei einem Arzt seiner Wahl bzw. einem bestimmten Arzt zu bekommen.

Anwendungsbereiche

Welche Arztgruppen werden vermittelt:
Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, wie z.B.

  • Augenärzte,
  • Frauenärzte,
  • Chirurgen,
  • Hautärzte,
  • HNO-Ärzte,
  • Nervenärzte,
  • Orthopäden,
  • Urologen.  

Außerdem:
Arztgruppen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung wie z.B.

  • Anästhesisten,
  • Fachinternisten,
  • Radiologen.  

und weiter:
Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung wie z.B.

  • Humangenetiker,
  • Neurochirurgen,
  • Nuklearmediziner,
  • Strahlentherapeuten.

Nicht von den Regelungen sind betroffen:

  • Hausärzte,
  • Kinder- und Jugendärzte,
  • Zahnärzte und Kieferorthopäden,

Mit Wirkung vom 01.04.2017 werden die Psychotherapie-Richtlinien geändert bzw. erweitert, so dass dann auch vermittelt werden:

Termine zu psychotherapeutischen Sprechstunden
(§ 11 der Psychotherapie-Richtlinien) und

Termine zu einer erforderlichen psychotherapeutischen Akutbehandlung
(§ 13 der Psychotherapie-Richtlinien).

Ob auch Termine zu probatorischen Sitzungen (§ 13 Psychotherapie-Richtlinien) oder zur Richtlinien Psychotherapie (§15 der Psychotherapie-Richtlinien) vermittelt werden sollen und können, muss derzeit noch auf Bundesebene geklärt werden.

Zumutbare Entfernung

Zur Ermittlung der zumutbaren Entfernung wird die Entfernung vom Wohnort der Versicherten zum Facharzt unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt. Hinsichtlich der Zumutbarkeit gelten in Abhängigkeit der o.g Arztgruppen unterschiedliche Zumutbarkeitsgrenzen:

Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung sowie bei Terminen zur psychotherapeutischen Behandlung, erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes/Psychotherapeuten plus max. 30 Minuten.
 
Arztgruppen der spezialisierten und gesonderten fachärztlichen Versorgung, erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes plus max. 60 Minuten.

Überweisung

Zur Inanspruchnahme einer Terminservicestelle bedarf es einer vom behandelnden Arzt ausgestellten Überweisung zu einem Facharzt. Hiervon ausgenommen sind Termine bei Augenärzten oder Frauenärzten.
Die Überweisung hat folgende Angaben zu enthalten, damit die Facharzttermine durch die Terminservicestellen vermittelt werden können:
 
Überweisungsauftrag, Verdachtsdiagnose, Angabe der Fachgruppe, Art der Überweisung (Auftragsleistung, Konsiliarbehandlung, Mit- und/oder Weiterbehandlung),  Kontaktdaten des Versicherten,  Angaben zur Dringlichkeit,  Hinweise auf eingeschränkte Mobilität der Versicherten.
 
Bei Terminvermittlungen zur psychotherapeutischen Sprechstunde ist keine Überweisung erforderlich. Bei Terminvermittlungsersuchen zur psychotherapeutischen Akutbehandlung bedarf es einer Empfehlung des Therapeuten zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nach § 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Richtlinien. Die vorgenannte Empfehlung ist nicht erforderlich, sofern der Patient aus der stationären Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) oder aus der Rehabilitation (§ 40 Abs. 1 und 2 SGB V) entlassen wurde.
 
Anwendungsbereiche der Behandlungen bzw. Untersuchungen  
Die Vermittlungspflicht der Terminservicestelle innerhalb der Vier-Wochen-Frist gilt nicht bei Routineuntersuchungen oder der Behandlung von Bagatellerkrankungen (verschiebbare Untersuchungen). In diesen Fällen ist ein Behandlungstermin in einer angemessenen Frist zu vermitteln.
 
Der überweisende Arzt macht durch ein Kennzeichen deutlich, ob es um eine verschiebbare Untersuchung handelt (Kennzeichen sind bei jeder KV individuell, z. B. Code aus Zahlen und Buchstaben).
 
Eine Bagatellerkrankung liegt vor, wenn eine Wartezeit von vier Wochen hingenommen werden kann, da keine Gefahr auf Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht, oder eine längere Verzögerung nicht zu einer Beeinträchtigung des angestrebten Behandlungserfolges führt. Die Beurteilung erfolgt durch den überweisenden Arzt.
 
Verschiebbare Untersuchungen sind insbesondere: Früherkennungsuntersuchungen, Verlaufskontrollen bei medizinisch nicht akuten Erkrankungen, Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen oder psychischen Leistungsfähigkeit.

Behandlung im Krankenhaus

Kann die Terminservicestelle nicht innerhalb einer Woche oder innerhalb der zumutbaren Entfernung einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, hat die Terminservicestelle innerhalb einer weiteren Woche einen Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten. Die Behandlung ist beschränkt auf die Leistungen des Fachgebiets, auf das die Überweisung ausgestellt ist.
 
Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte im Krankenhaus:

Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen können nur von einem Facharzt mit entsprechender Weiterbildung getroffen werden. Ärzte in Weiterbildung können gemäß ihrem Stand der Weiterbildung unter Verantwortung eines Arztes mit entsprechender Weiterbildung an der ärztlichen Behandlung beteiligt werden.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen veröffentlichen eigenverantwortlich tagesaktuelle Informationen auf ihren Internetseiten (www.kbv.de). Dazu gehören nach den Rufnummern der Terminservicestelle auch allgemeine Informationen und auch die Zeiten der Erreichbarkeit der Servicestellen.

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