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Finanzreform Krankenkasse

Neue Regelungen bei Zusatzbeiträgen ab 2015

Aktualisierung vom 20.07.2014

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) wurde am 05.06.2014 durch den deutschen Bundestag beschlossen und vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 11.07.2014 gebilligt. Das neue GKV-FQWG wird am 01.01.2015 in Kraft treten wobei eine Zustimmung durch den Bundesrat nicht erforderlich ist. Die Billigung im Gesundheitsausschuss des Bundestages erfolgte bereits am 04.06.2014 mit den Stimmen von Union und SPD, gegen das Votum der Opposition, nachdem der Gesetzesentwurf nach langen Debatten um zahlreiche Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen ergänzt worden war.

Zusatzbeiträge abhängig vom Einkommen

Der allgemeine einheitliche Beitragssatz von 15.5 Prozent soll durch das neue Gesetz ab 2015 auf 14,6 Prozent gesenkt werden, der Arbeitgeberanteil von 7,3 Prozent soll dabei gesetzlich festgeschrieben werden. Wegfallen wird künftig der von den Versicherten alleine gezahlte Sonderbeitrag von 0,9 Prozent und auch die pauschalen Zusatzbeiträge sowie der steuerfinanzierte Sozialausgleich für diese Beiträge. Als Ausgleich dafür kann von den Krankenkassen zukünftig ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben werden, den dann die Versicherten alleine zu tragen haben. Daraus resultiert wieder ein vermehrter Wettbewerb, da die Kassen ihren Versicherten seit 2008 erstmals wieder unterschiedliche Beitragssätze anbieten können.

Kassen werden zur Information verpflichtet

Der Entschlossenheit der Verbraucherverbände  bei einer Expertenanhörung ist es zu verdanken, dass das neue Gesetz weitreichende Informationspflichten der Krankenkassen gegenüber ihren Mitgliedern enthält. Sollte eine Kasse zukünftig einen Zusatzbeitrag erheben oder einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag erhöhen wollen, so muss sie ihre Mitglieder vorher rechtzeitig  und schriftlich informieren, wobei das Informationsschreiben zusätzliche Informationen zum Sonderkündigungsrecht und auch ein Aufklärungsangebot des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen enthalten muss. Diese neue Regelung ruft aber sowohl bei den Krankenkassen als auch beim GKV-Spitzenverband großen Widerspruch hervor.

Krankenkassen-Finanzausgleich wird angepasst

Die Beiträge der Versicherten werden seit 2009  zuerst in den gemeinsamen Gesundheitsfonds beim Bundesversicherungsamt (BVA) um dann unter Berücksichtigung des Einkommens und des Alters der Versicherten sowie deren Morbidität in Bezug auf 80 Krankheiten, an die jeweiligen Krankenkassen weitergeleitet zu werden. Durch unterschiedliche Einkommensstrukturen der Mitglieder bei den einzelnen Kassen kommt es dabei bisher zu Wettbewerbsverzerrungen. Um diese auszugleichen soll durch die neuen Regelungen die Zielgenauigkeit des „morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches“ (Morbi-RSA) gesteigert werden.

Gesteigerte Qualität im Gesundheitswesen

Die neuen Gesetzesregelungen bedurften nach Meinung des Kabinetts einer entsprechenden Kontroll-Einrichtung. Deshalb wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen ein wissenschaftliches Institut gründen das die Aufgabe hat Mittel zur verbesserten Messbarkeit der Versorgungsqualität und zur anschaulicheren Dokumentation zu schaffen und aufzuzeigen. Es handelt sich hier um eine Stiftung, die den Namen „Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen“ trägt und voraussichtlich 2016 ihre Arbeit aufnimmt. Die Ausarbeitungen, Ergebnisse und Wirkungen sollen dann in eine einfache Form gebracht und im Internet bekanntgemacht werden.

Unabhängige Patientenberatung wird stärker gefördert

Da die bundesweit 21 Patientenberatungsstellen, besonders bei der Telefonberatung mittlerweile an ihre Grenzen stoßen, soll durch das neue Gesetz der Ausbau der Unabhängigen Patientenberatungen in Deutschland (UPD) weiter gefördert und vorangetrieben werden. Der Fördermittel für die UPD sollen deshalb von bisher 5,6 auf 9 Millionen steigen und von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt werden.

Schnelle Hilfe für Hebammen

Neue Regelungen, die Hebammen im Hinblick auf ständig steigende Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung entlasten sollen, wurden bereits im Vorfeld des parlamentarischen Verfahrens für das GKV-FQWG aufgenommen. Hierbei werden sowohl die Hebammenverbände als auch der GKV-Spitzenverband in die Pflicht genommen, Vereinbarungen auszuhandeln, die Hebammen bei denen geringere Geburtenzahlen gang und gäbe sind bereits ab dem 01.07.2014 befristete Vergütungszuschläge für bestimmte Abrechnungspositionen zuzusichern. Besonders sollen von diesen Regelungen Hausbetreuende Hebammen, freiberufliche Hebammen in Geburtshäusern und auch Beleghebammen in der 1:1 Betreuung profitieren. Allerdings sollen ab dem 01.07.2015 auch Hebammen, die bestimmte (noch zu vereinbarende) Qualitätsanforderungen erfüllen und wegen geringer Geburtenzahlen bei ihren Prämienzahlungen wirtschaftlich überfordert wären, durch das neue Gesetz besonders gefördert werden indem sie einen Sicherstellungszuschlag erhalten.

Einführungsphase für psychiatrische Einrichtungen verlängert

Für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen soll durch die Regelungen des GKV-FQWG die Einführungsphase des pauschalierenden Vergütungssystems (PEPP) um zwei Jahre bis 2016 verlängert werden, was diese Einrichtungen befähigt bis dahin entweder das alte oder das neue Vergütungssystem zu verwenden.

Darlehen bei Insolvenz von Krankenkassen

Der GKV-Spitzenverband musste bisher im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse die Haftungsansprüche entsprechend organisieren, da die Ansprüche von Versicherten oder Leistungserbringern offen bzw. nicht geregelt waren. Diese immensen Kosten übersteigen aber in aller Regel die Betriebsmittel des GKV-Spitzenverbandes, weshalb zukünftig hierfür ein entsprechendes Darlehen von bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgenommen werden kann, das aber auch spätestens nach sechs Monaten zurückgezahlt werden muss. Um diese Kosten abzufedern wird die Mindesthöhe der Liquiditätsreserve angehoben, und zwar auf 25 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe.

Rabattverträge bei Impfstoffen

Bisher hatten die Krankenkassen die Möglichkeit mit den Pharmafirmen exklusive Rabattverträge über Impfstoffe für Schutzimpfungen abzuschließen. Das neue Gesetz ändert dieses Verfahren dahingehend, dass zukünftig mit mindestens zwei Pharmaunternehmen je Versorgungsregion ein Vertrag abzuschließen ist, wodurch eine entsprechende Sicherung in der Versorgung erzielt werden soll, wenn bei einem Hersteller Lieferschwierigkeiten auftreten sollten.

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