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Finanzreform bei den Krankenkassen

Bundesregierung beschließt Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung

Der neue Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung  (GKV-FQWG) wurde am 26.03.2014 durch das Bundeskabinett beschlossen. Dieses neue Gesetz bringt ab 2015 nicht nur schwerwiegende finanzielle Einschnitte, sondern auch mehr Freiheiten bei der Gestaltung der Finanzen der Krankenkassen mit sich.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt derzeit 15,5 Prozent und beinhaltet einen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent. Dieser Sonderbeitrag ist von allen Versicherten, auch von Rentnern alleine (ohne Arbeitgeberanteil) zu tragen. Der „normale „ Krankenversichertenbeitrag in Höhe von 14,6 Prozent wird dagegen zu gleichen Teilen von Versicherten und Arbeitgebern, bzw. den Rentnern und Rentenversicherungsträgern getragen. Das gesamte Beitragsaufkommen erhält dann der Gesundheitsfond, von wo aus die Beiträge den einzelnen Krankenkassen zugewiesen werden.

Ab 01.01.2015 soll nun der Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent wegfallen. Dies bedeutet nicht nur eine Erleichterung für die Beitragszahler sondern auch eine Verminderung der Beitragszahlungen an die Krankenkassen. Diese erhalten dann aus dem Gesundheitsfond nur noch Beitragszahlungen aus dem Beitragssatz von 14,6 Prozent, wodurch es zu einer Verminderung des Beitragsaufkommens in Milliardenhöhe kommt. Die Kassen müssen dann mit den verminderten Beiträgen haushalten. Sollten diese Zahlungen nicht ausreichen, können die Kassen die Mindereinnahmen durch Zusatzbeiträge ausgleichen, die sie von ihren Mitgliedern fordern.

Festgeschriebener Arbeitgeberanteil

An den Beiträgen für die Arbeitgeber wird sich durch die neue Gesetzesreform nichts ändern. Diese sind bereits jetzt mit 7,3 Prozent festgeschrieben und dies soll auch so bleiben. Die Arbeitgeber haben also nicht mit steigenden Lohnnebenkosten zu rechnen, wenn die Ausgaben der Krankenkassen steigen sollten.

Zusatzbeiträge

Wie oben bereits ausgeführt können die Krankenkassen bei steigenden Ausgaben einen entsprechenden Zusatzbeitrag für Ihre Mitglieder festlegen. Die Höhe des erforderlichen Zusatzbeitrages legt jede Kasse selbst fest wodurch es ab 2015 wieder zu unterschiedlichen Gesamtbeitragssätzen bei den einzelnen Krankenkassen kommen kann.

Der Gesundheitsfonds

Auch der Gesundheitsfonds ist von den neuen Gesetzesänderungen betroffen. So wird der Risikostrukturausgleich, der für die gerechte Verteilung der Gelder aus dem Gesundheitsfonds sorgt, schrittweise um ein Ausgleichsverfahren ergänzt was speziell Auslandsaufenthalte und Krankengeld betrifft. Aber auch die Rücklagen sollen gestärkt werden und zwar durch eine Erhöhung von derzeit 20 auf 25 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe. Diese Erhöhung der Liquiditätsreserve wurde notwendig, da zukünftig dem GKV-Spitzenverband die Möglichkeit an die Hand gegeben wird ein Darlehen beim Gesundheitsfonds aufzunehmen und dadurch Kassen-Insolvenzen bis zu einem Betrag von 0,75 Milliarden durchzuführen.

Einrichtung zur Sicherung der Qualität

Die neuen Gesetzesregelungen bedürfen aber nach Meinung des Kabinetts einer entsprechenden Kontroll-Einrichtung. Deshalb wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet, ein wissenschaftliches Institut zu gründen das die Aufgabe hat Mittel zur verbesserten Messbarkeit der Versorgungsqualität und zur anschaulicheren Dokumentation zu schaffen und aufzuzeigen. Es soll sich hier um eine Stiftung handeln die den Namen „Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen“ trägt. Die Ausarbeitungen, Ergebnisse und Wirkungen sollen dann in eine einfache Form gebracht und im Internet bekanntgemacht werden.

Das Gesetzgebungsverfahren zu den neuen Regelungen soll noch vor der Sommerpause 2014 vollzogen werden, damit das neue Gesetz ab 01.01.2015 auch entsprechend eingeführt werden kann.

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