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Arzneimittel

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Arzneimittel die nicht verschreibungspflichtig sind wurden vom Gesetzgeber aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen, das heißt sie müssen durch die Krankenkassen nicht bezahlt werden. Diese Verfahrensweise wurde nun in einem Urteil der 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2012 bestätigt. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil (AZ: 1 BvR 69/09) die Verfassungsmäßigkeit und stellte eindeutig heraus, dass diese Zusatzkosten für die Versicherten mit der Absicht die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen durchaus zu vereinbaren sind.

Trotz Rezept keine Bezahlung

Grund für dieses Urteil war die Klage eines Versicherten, der an einer chronischen Atemwegserkrankung litt und die Übernahme für ein schleimlösendes, aber nicht rezeptpflichtiges Medikament in Höhe von 28,80 Euro bei seiner Krankenkasse beantragte. Obwohl der Versicherte ein ärztliches Rezept (Privatrezept) vorlegen konnte lehnte die Kasse die Übernahme ab, mit der Begründung dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente seit 2004 nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Zustimmung zum Urteil des Bundessozialgerichts

Trotz des geringen Betrages wollte der Versicherte die Sache nicht auf sich beruhen lassen, erhielt aber in keiner Instanz recht. Letztlich wurde seine Klage beim Bundessozialgericht am 06.11.2008 negativ beschieden. Der Kläger wollte nun mit einer Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen überprüfen lassen.
Da das Bundesverfassungsgericht im Vorstoß des Versicherten aber keinen Erfolg sah, lehnte es die Übernahme einer Entscheidung von vorneherein ab,  da es die Gesetzliche Krankenversicherung verfassungsmäßig nicht in der Pflicht sah, alles zu übernehmen, was der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienlich ist. Außerdem sind den Versicherten durchaus gewisse Eigenleistungen zuzumuten.

Die Sicherheit der Arzneimittel ist vorrangig

Die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln wird maßgeblich auf deren Arzneimittelsicherheit gegründet. Verschreibungspflichtige Medikamente sind in aller Regel so stark wirksam, dass sie ohne die Kontrolle durch einen Arzt zu einer Gefährdung der Gesundheit führen können. Wogegen dies bei rezeptfreien Medikamenten nicht der Fall ist. Überdies liegt durch die nicht vorhandene rechtliche Preisbindung eine gewisse Steuerungsfunktion vor. Dies führte das Bundesverfassungsgericht als Begründung für seinen Beschluss aus.

Schritte zur Kostenregelung sind legitim

Die Steuerungsfunktionen über die Verschreibungspflicht sowie die Preisgestaltung von Arzneimitteln sind als legitime Merkmale zu sehen die Arzneimittelsicherheit zu gewähren. Wobei die Verschreibungspflicht als Ziel nicht sehr genau aber in jedem Fall nicht nachteilig aber kostenregulierend im Gesundheitswesen wirkt.
Nach Ansicht des Gerichtes ist es ebenfalls gerechtfertigt, dass die nicht einheitliche Behandlung von rezeptpflichtigen und nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln für chronisch erkrankte Versicherte zu höhere Zuzahlungen führen kann.

Die zusätzliche Belastung der Versicherten mit den Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Gesetzgeber mit dieser Unterscheidung verfolgten Zielen. Die finanzielle Belastung für das  ohne ärztliches Rezept erhältliche Medikament ist im angeführten Fall für den Versicherten derart gering und somit zumutbar.

Merkmal ist die Schwere der Krankheit

Um im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen Unterscheidungen treffen zu können ist es einsehbar, dass die Schwere der Krankheit als Merkmal herangezogen wird.
Somit ist es als durchaus Verfassungskonform anzusehen dass auch der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und anderen Erkrankungen trifft.
Als letztes wurde eine Rüge wegen der Unterlassung der Beschwerde an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft als unbegründet bezeichnet.

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