Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Das Bundessozialgericht hat am 25.06.2009, Az. B 3 KR 3/08 R-F, darüber entschieden, dass die Bezahlung der Praxisgebühr gesetzeskonform ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die von den Versicherten zu zahlenden 10 Euro im Quartal für einen Arztbesuch verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz im Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes und ist deshalb verfassungsgemäß.
Zum Fall
Ein Versicherter wollte seine bereits im Jahre 2005 bezahlte Praxisgebühr von der Krankenkasse wieder zurückfordern. Er sah sich mit der Bezahlung der Gebühr in seinen Grundrechten eingeschränkt. In seiner Begründung gab er an, dass hier eine einseitige finanzielle Belastung vorliegt. Für einen solidarischen Ausgleich müsste auch der Arbeitgeber seinen finanziellen Beitrag dazu leisten. Außerdem läge eine Ungleichbehandlung zwischen Gesunden und Kranken vor. Denn kranke Versicherte müssen bei einem erforderlichen Arztbesuch jeweils 10 Euro pro Quartal bezahlen, während gesunde Versicherte keine Kosten zu tragen haben.
Hintergrund
Zum Ausgleich der schlechten Finanzlage in der gesetzlichen Krankenversicherung, hatte der Gesetzgeber im Rahmen seiner letzten Gesundheitsreform die Praxisgebühr für Versicherte über 18 Jahre eingeführt. Danach muss in der Regel bei einem Arzt- Zahnarztbesuch pro Quartal eine einmalige Pauschale von 10 Euro entrichtet werden.
Eine Befreiung der Praxisgebühr kommt allerdings nur dann in Frage, wenn Versicherte innerhalb eines Jahres von ihrem Bruttoeinkommen bereits 2 % an Zuzahlungen bereits aufgewendet haben. Bei chronisch Kranken liegt der zu tragende Anteil bei 1 %.
Lesen Sie hierzu den Artikel Befreiung von der Zuzahlung.