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Keine Erstattungsverpflichtung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.06.2008, Az. B 3 KR 19/07 R, darüber entschieden, dass die Krankenkasse nicht für entstandene Kosten haftet, wenn ein Versicherter seine Krankenversicherungskarte an eine unversicherte Person weitergibt und sich diese auf Kosten der Kasse behandeln lässt.

Zum Fall

Ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gab seinem nicht versicherten Kumpel seine Versichertenkarte. Dies war notwendig, da der Freund sich einer Krankenhausbehandlung unterziehen musste. Unter den Angaben des Versicherten, inkl. Unterschriftenfälschung, Krankenhauseinweisung u. s. w. erfolgte für den Kumpel die Krankenhausbehandlung.
Im Anschluss daran teilte die Krankenkasse dem Krankenhaus mit, dass die Kosten nach Beendigung der stationären Behandlung unter dem Vorbehalt einer Mitgliedschaft auch übernommen werden. Nach dem die Kasse die Kosten bereits an das Krankenhaus bezahlt hatte, flog der Schwindel auf. Daraufhin forderte die Kasse die irrtümlich gezahlten Kosten vom Krankenhaus zurück.
Das Krankenhaus weigerte sich und begründete dies damit, dass eine Krankenversicherungskarte vorgelegen habe und sich daraus ein Erstattungsanspruch gegenüber der Kasse ableiten lässt.

Kasse hat das Recht auf Rückerstattung der Kosten

Die Richter des Bundessozialgerichts gaben ganz klar der Krankenkasse Recht. In ihrer Urteilsbegründung vertraten sie die Meinung, dass sich das Krankenhaus nicht auf die Zusage zur Kostenübernahme stützen kann. Die fehlerhafte und illegale Übertragung der Versichertenkarte an eine nicht versicherte Person, kann nicht zu Lasten der Kasse gehen. Die Kasse war ja nicht Teil des rechtswidrigen Spiels gewesen. Hätte die Krankenkasse ein illegales Verhalten erkennen müssen, dann wäre sie dafür auch haftbar gewesen. Das Bundessozialgericht konnte in diesem Fall eine solche Verletzung nicht erkennen.

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