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Das Arbeitsgericht Marburg, Az. 2 Ga 1/08, hatte festgestellt, dass werdend Mütter ihren Resturlaub in das Folgejahr verlegen dürfen. Wurde jedoch ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen, kann der Arbeitgeber gegenüber der Schwangeren darauf bestehen, ihren Urlaub zu nehmen.
Urlaubstage können auch ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in das darauf folgende Jahr übertragen werden. Allerdings muss hierfür ein entsprechender Grund vorliegen. In dem aktuellen Fall kamen die Richter zur der Auffassung, dass bei einer werdenden Mutter ein solcher Grund vorliegt

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