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Telemedizin

Ablehnung Telemedizin in Brasilien

Mit Beschluss vom 09.06.2026 (Az. L 16 KR 221/26 B ER) hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Voraussetzungen einer Kostenübernahme für eine im Ausland durchzuführende, telemedizinisch begleitete Spezialbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung präzisiert und den Antrag einer Versicherten auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Sachverhalt

Die Versicherte begehrte die Übernahme der Kosten einer medizinischen Spezialbehandlung in Brasilien. Die Behandlung sollte durch einen dort ansässigen Spezialisten erfolgen und zusätzlich telemedizinisch begleitet werden. Grundlage des Behandlungswunsches war die Annahme der Antragstellerin, an Lepra erkrankt zu sein. Nachdem die Krankenkasse eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, begehrte die Versicherte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Krankenkasse zur Finanzierung der Maßnahme. Bereits in erster Instanz war der Antrag erfolglos geblieben; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht stellte zunächst die hohen Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG heraus. Danach sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Ein Anordnungsgrund erfordert darüber hinaus eine besondere Eilbedürftigkeit, die nur dann anzunehmen ist, wenn dem Antragsteller ohne sofortige gerichtliche Entscheidung wesentliche, später nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen.

Nach Auffassung des Senats fehlte es bereits an einem hinreichend glaubhaft gemachten Leistungsanspruch. Die von der Antragstellerin behauptete Lepraerkrankung konnte durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen werden. Mangels gesicherter Diagnose bestand daher keine ausreichende Grundlage für die Finanzierung einer spezialisierten Behandlung im Ausland.

Darüber hinaus ergaben die vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse, dass eine gegebenenfalls erforderliche medikamentöse Behandlung grundsätzlich auch innerhalb Deutschlands hätte durchgeführt werden können. Damit fehlte es an einem Nachweis, dass eine notwendige und gleichwertige Versorgung im Inland nicht zur Verfügung stand.

Bedeutung der telemedizinischen Behandlung

Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des Gerichts zur Telemedizin zu. Der Senat stellte klar, dass die Einbindung telemedizinischer Leistungen den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erweitert. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch. Die bloße Tatsache, dass eine Behandlung digital oder telemedizinisch begleitet wird, begründet weder einen eigenständigen Anspruch auf Kostenübernahme noch rechtfertigt sie die Finanzierung einer ansonsten nicht erstattungsfähigen Auslandsbehandlung.

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Leistungen im Ausland nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen beansprucht werden können. Insbesondere müssen

  • eine gesicherte Diagnose vorliegen,
  • die medizinische Notwendigkeit der begehrten Behandlung nachgewiesen sein,
  • eine entsprechende Behandlung im Inland nicht oder nicht in zumutbarer Weise verfügbar sein sowie
  • die Voraussetzungen des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes vollständig erfüllt werden.

An diese Voraussetzungen sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn durch die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen würde.

Ergebnis

Nach der Entscheidung des LSG Niedersachsten Bremen begründen weder internationale medizinische Expertise noch eine telemedizinische Begleitung für sich genommen einen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Fehlt es an einer gesicherten Diagnose, einer konkreten medizinischen Notlage oder an dem Nachweis, dass eine ausreichende Behandlung im Inland nicht zur Verfügung steht, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Finanzierung einer Auslandsbehandlung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher abzulehnen.

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