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Übergangspflege

Ein neuer gesetzlicher Anspruch -Die Übergangspflege im Krankenhaus-

Für gesetzlich Versicherte besteht seit 20. Juli 2021 ein Anspruch auf Übergangspflege in einem Krankenhaus, sofern sie dort in stationärer Behandlung waren und nach der Entlassung notwendige weitere Behandlungen, wie häusliche Pflege nicht erbracht werden können oder dies nur unter erheblichen Aufwand möglich wäre. Es handelt sich dabei um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und ist in § 39e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.

In den letzten Jahren haben Betroffene immer wieder von erheblichen Problemen berichtet, einen Pflegedienst, eine stationäre Pflegeeinrichtung oder eine geeignete Rehabilitationsmaßnahe für sich oder ihre Angehörigen zu finden, wenn sie unmittelbar aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Denn ist der stationäre Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen nicht mehr notwendig, hat die Entlassung zu erfolgen. Die neue gesetzliche Leistung einer Übergangspflege im Krankenhaus ist durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) gesetzlich festgelegt worden. Das Krankenhaus übernimmt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, für bis zu zehn Tage je Krankenhausbehandlung die Versorgung des gesetzlich Versicherten in vollem Umfang. Hierin sind unter anderem die Unterkunft und Verpflegung, die Medikamentengabe, die Grund- und Behandlungspflege und auch die in bestimmten Einzelfällen erforderliche ärztliche Behandlung enthalten.

Voraussetzungen für einen Anspruch

Eine Übergangspflege im Krankenhaus wird dann gewährt, wenn die in § 39e SGB V Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn nach der eigentlichen Krankenhausentlassung Leistungen der:

  • häuslichen Krankenpflege,
  • Kurzzeitpflege
  • Rehabilitationsmaßnahmen oder
  • Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Teil XI (SGB XI)

nur mit deutlichen Mehraufwand oder überhaupt nicht erbracht werden können.

Dokumentation der Voraussetzungen

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übergangspflege müssen für jeden Einzelfall absolut nachprüfbar sein und sind deshalb vom Krankenhaus zwingend umfänglich zu dokumentieren. Vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV), dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) wurden deshalb die Anforderungen an die Dokumentationen am 31. Oktober 2021 entsprechend vereinbart und festgelegt.

In der Dokumentation ist die in jedem speziellen Einzelfall notwendige Anschlussversorgung genau zu bezeichnen. Es muss also z.B. benannt werden, ob eine medizinische Reha, häusliche Krankenpflege oder Kurzzeitpflege durchzuführen sind. Der bereits festgestellte Pflegegrad oder der Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit dienen hier als entsprechender Nachweis, wobei zusätzlich für den Anspruch ausgeführt und nachgewiesen werden muss, dass eine häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann bzw. dass kein Kurzzeitpflegeplatz vorhanden ist oder nur in großer Entfernung. In solchen Fällen würde dann für den Betroffenen, bei der Suche nach einer pflegerischen Versorgung, ein „erheblicher Aufwand“ entstehen.

Die die gesetzliche Regelung in § 39e SGB V allein machte bisher nicht deutlich, wann ein ´erheblicher Aufwand´; vorliegt und demnach die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Folglich schafft die Dokumentationsvereinbarung Klarheit sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für Krankenhäuser und gesetzliche Krankenkassen. Aus Patientensicht ist das zu begrüßen.

Entlassungsmanagement

Anspruch auf ein entsprechendes Entlassungsmanagement im Krankenhaus besteht für alle gesetzlich Versicherten. Das bedeutet, dass durch das Krankenhaus sichergestellt werden muss, dass für den Patienten nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung eine dem jeweiligen Bedarf angepasste, weiter fortdauernde Versorgung außerhalb des Krankenhauses gesichert ist. Diese umfasst ausdrücklich die Verordnung der erforderlichen Medikamente, der Hilfsmittel und der häuslichen Krankenpflege durch das Krankenhaus. Außerdem hat das Krankenhaus die Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Tage, im derzeitigen speziellen Fall der Pandemie für bis zu 14 Tage, festzustellen.

Wichtig ist, dass das Krankenhaus die Patienten über ihren Anspruch auf Übergangspflege informiert, wenn die Anschlussversorgung noch nicht ausreichend sichergestellt ist. Versicherte sollten demnach auf ihren gesetzlichen Anspruch auf das Entlassmanagement und gegebenenfalls die Übergangspflege hinweisen, wenn die Krankenhäuser sie vorschnell entlassen wollen.

Zuzahlung bzw. Eigenanteil für Versicherte

Für die Dauer der Übergangspflege haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung zu leisten. Diese beträgt 10 Euro für jeden Tag der Inanspruchnahme, längstens aber 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Allerdings werden Zuzahlungen für den „normalen“ Krankenhausaufenthalt auf die 28 Tage angerechnet.

Sollten Sie weiter Fragen zur neuen Übergangspflege im Krankenhaus haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Hier können Sie Kontakt mit der Rentenberatung Kleinlein aufnehmen.

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