Patientendaten-Schutz Gesetz regelt elektronische Patientenakte
Am 03.07.2020 wurde durch den Bundestag das „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ (PDSG) beschlossen. Durch dieses neue Gesetz sollen digitale Angebote, wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenkarte für die Versicherten eingeführt werden. Außerdem soll der Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten weitgehend gesichert werden. In Kraft treten wird das neue Gesetz voraussichtlich im Herbst 2020, wobei der Bundesrat nicht zustimmen muss.
Die neuen gesetzlichen Regelungen bieten den Versicherten einige Verbesserungen. So können künftig E-Rezepte von den Versicherten mittels einer speziellen APP in einer Apotheke ihrer Wahl eingelöst werden. Überweisungen zu und von Fachärzten können dann auf digitalem Weg übermittelt werden.
Ein ganz wichtiger Punkt ist auch, dass die Patienten durch die neuen Regelungen ab 2021 einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, dass behandelnde Ärzte ihre Daten auf der elektronischen Patientenkarte (ePA) entsprechend eintragen und hinterlegen müssen. So sind ab 2022 dann auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft auf der ePA anzugeben.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben das neue PDSG durchweg begrüßt, wogegen von Datenschützern und Ärzten durchaus Einwände und Gegenstimmen laut wurden. Das neue Gesetz wurde im Hinblick auf eine unzureichende Praktikabilität bei der Umsetzung der digitalen Dienste sowie beim Datenschutz heftig kritisiert.
Die Verantwortlichkeit für den Datenschutz innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) ist ein weiterer wichtiger Punkt der neuen Regelungen. Hier ist es so, dass derjenige der die Daten verarbeitet, also hauptsächlich Leistungserbringer wie Ärzte, Kliniken oder auch Apotheken für den korrekten Umgang verantwortlich sind. Beim Auftreten von Störungen und Sicherheitsmängeln innerhalb der TI haften die jeweiligen Betreiber der Dienste mit hohen Bußgeldern. Bei den Haftungsregelungen des PDSG wurde die Betreibergesellschaft der TI, die gematik GmbH, nicht in die Pflicht genommen. Die gematik wurde bereits im Mai 2019 im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) zu 51 Prozent vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) übernommen.
Zu den neuen Regelungen
Die Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2021 die ePA anbieten und zur Verfügung stellen. Die Versicherten haben dann auch einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die behandelnden Ärzte die ePA auch mit den entsprechenden Daten füllen.
Werden durch einen Arzt oder ein Krankenhaus erstmals Daten in die ePA eingetragen soll erhalten diese dafür 10 Euro. Eine Vergütung erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker auch für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung der ePA, wobei die Höhe der Vergütung von den Selbstverwaltungen im Gesundheitswesen festgelegt wird.
Für die Versicherten besteht keinerlei Verpflichtung zur Nutzung der ePA, dies ist in jedem Fall freiwillig. Der Versicherte entscheidet in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf und welche Daten gespeichert oder gelöscht werden sollen.
Wie bereits oben erwähnt lassen sich ab 2022 der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft auf der ePA abspeichern. Außerdem können Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder dort hinterlegt werden.
Bei einem Kassenwechsel können Versicherte ab 2022 ihre Daten von der alten ePA auf die ePA der neuen Kasse übertragen lassen.
Ab dem Jahr 2022 bekommen die Versicherten weitere Steuerungsmöglichkeiten an die Hand. So ist es ihnen dann möglich, durch ein Smartphone oder Tablet genau festzulegen, welches auf der ePA gespeicherte Dokument abgerufen werden kann bzw. wer darauf zugreifen darf, es ist auch möglich bestimmte Befunde auszuschließen, so dass sie nicht angezeigt werden.
Versicherte haben ab 2023 dann auch die Möglichkeit ihre Daten von der ePA freiwillig und datenschutzgerecht für die medizinische Forschung auslesen zulassen und zur Verfügung zu stellen.
Damit die Möglichkeiten der E-Rezepte ausgeschöpft werden können, wird eine entsprechende APP eingeführt. Hier kann dann das E-Rezept auf dem Smartphone angezeigt und in der Apotheke auch eingelöst werden.
Die neue APP ermöglicht auch die Funktion von Schnittstellen mit entsprechenden anderen APP’s und soll als Teil der Telematikinfrastruktur eingeführt werden. Für Versicherte besteht aber auch die Möglichkeit der Einreichung des E-Rezeptes ohne Smartphone, und zwar durch die Vorlage eines 2D-Barcodes in Papierform, wobei das Rezept dann aber auch digital an die Apotheke übermittelt wird.
Auch die Überweisungen zu Fachärzten sollen zukünftig auf elektronischem Wege übertragen werden.
Die entsprechenden Details für den Schutz der zu erfassenden und übermittelnden Daten werden mit dem Gesetzentwurf durchweg vollständig festgelegt. Für den Schutz der Patientendaten, die von Ärzten, Krankenhäusern oder Apotheken in der Telematikinfrastruktur verarbeitet werden, sind diese voll verantwortlich.
Sollten Störungen oder Sicherheitsmängel innerhalb der Telematikinfrastruktur auftreten müssen diese von den Betreibern von Diensten und Komponenten unverzüglich, also so rasch wie möglich an die gematik gemeldet werden. Wird dies unterlassen können Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängt werden.