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Rehabilitation

Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen für pflegende Angehörige

Durch das am 01.01.2019 in Kraft getretene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) haben Versicherte die einen Angehörigen pflegen jetzt einen gesetzlichen Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und das auch unabhängig davon, ob eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme ausreichend wäre. Der Gesetzgeber hat hierzu den @ 40 Abs. 2 SGB V um folgende Ausführung ergänzt: „Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht“.

Außerdem wurde für die Pflegenden Angehörigen ein erweiterter Leistungsanspruch geschaffen, und zwar dahingehend, dass jetzt auch ein Anspruch für die Pflegeperson auf Versorgung in einer Rehabilitationseinrichtung besteht. Der @ 40 Abs. 3 Satz 2 SGB V wurde deshalb wie folgt ergänzt: „Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige Anspruch auf Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen“.

Anspruch auf stationäre Rehabilitation

Bisher galt für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahme der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Durch die neuen Regelungen im @ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V wird dieser Grundsatz außer Kraft gesetzt, weil jetzt eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für pflegende Angehörigen unabhängig davon übernommen wird, ob eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme ausreichen würde.

Für den Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme ist allerdings weiterhin Voraussetzung, dass sowohl Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit als auch eine positive Rehabilitationsprognose bestehen.

Sicherstellung der Versorgung

Die Kranken- bzw. Pflegekasse prüft bei Eingang des Antrages auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zuerst die medizinische Notwendigkeit für den pflegenden Angehörigen. Anschließend ist zu prüfen, ob die Versorgung für die pflegebedürftige Person während der Maßnahme sichergestellt ist. Wichtig ist hier auch, wer zu den pflegenden Angehörigen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gehört. Dies sind Personen, die eine pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad von 1-5 in der häuslichen Umgebung, jedoch nicht erwerbsmäßig, pflegen.

Die Kranken- bzw. Pflegekassen überprüfen nach der Feststellung der Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation für den pflegenden Angehörigen, welche Rehabilitationseinrichtungen für eine Mitaufnahme des Pflegebedürftigen geeignet ist und wo diese Rehabilitationsmaßnahme erfolgen kann.

Ist eine pflegebedürftige Person allerdings bereits dauerhaft in einer vollstationären Einrichtung oder einem Pflegeheim untergebracht, besteht in jedem Fall kein Anspruch auf die Übernahme einer Rehabilitationsmaßnahme.

Mitaufnahme in derselben Einrichtung

Wenn die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen zusammen mit der pflegenden Person in derselben Einrichtung erfolgen kann, werden sowohl die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als auch die Kosten für pflegerische Versorgung (Grund- und Behandlungspflege) für die pflegebedürftige Person übernommen.

In aller Regel werden die Kranken/Pflegekassen mit den ausgewählten Einrichtungen die Aufnahme der Pflegeperson und die Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person abklären und abstimmen. Ist die Möglichkeit in der Rehaeinrichtung gegeben, erhält der pflegende Angehörige vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme eine entsprechende Genehmigung. Ebenso müssen durch die pflegebedürftige Person oder der pflegenden Angehörigen vor Beginn der Maßnahme alle medizinischen Unterlagen sowie das letzte Pflegegutachten der gewählte Einrichtung übermittelt werden.

Sind die Möglichkeiten der Aufnahme und Mitaufnahme abschließend geklärt erhält der pflegende Angehörige eine schriftliche Genehmigung bzw. Verständigung.

Wichtig ist es in jedem Fall die entsprechenden Möglichkeiten der Aufnahme der pflegenden Person sowie die Mitaufnahme der Pflegeperson vorab zu klären und zu koordinieren, was in aller Regel durch die Kranken- bzw. Pflegekassen übernommen wird. Dies ist besonders dann wichtig, wenn die medizinische Rehabilitation für den pflegenden Angehörigen wegen der geplanten Mitaufnahme der Pflegeperson erst später beginnen könnte, was aber für den pflegenden Angehörigen kein Hinderungsgrund für die stationäre Rehabilitation sein sollte. Kann die pflegebedürftige Person nicht aufgenommen werden, ist diese in eine andere Einrichtung unterzubringen.

Aufnahme der Pflegeperson in einer anderen Einrichtung

Ist die Aufnahme der pflegebedürftigen Person in der Einrichtung des pflegenden Angehörigen nicht möglich hat die Krankenkasse in Zusammenarbeit mit der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Koordination zu übernehmen. Die Unterbringung in einer anderen Einrichtung erfolgt dann im Rahmen der Kurzzeitpflege gem. @ 42 SGB XI. Die zuständige Pflegekasse stimmt sich demnach mit dem Pflegebedürftigen bzw. dessen Betreuer ab, in welcher Kurzzeitpflegeeinrichtung die Versorgung erfolgen soll.

Reisekosten

Bei einer notwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme werden durch die Krankenkassen auch die Kosten für die Fahrkosten der pflegebedürftigen Person in Zusammenhang mit dieser Maßnahme übernommen. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Fahrt- bzw. Reisekosten müssen bei der Kasse entsprechend beantragt und nachgewiesen werden.

Zuzahlung für die pflegebedürftige Person

Bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ist im Normalfall immer eine Zuzahlung zu leisten. Da es sich bei der Mitaufnahme von pflegebedürftigen Personen um Begleitpersonen handelt, fällt in diesen Fällen keine Zuzahlung an.

Wer sich also als Pflegender mit dem Gedanken trägt, zusammen mit seinem pflegebedürftigen Angehörigen eine Rehabilitationsmaßnahme anzutreten, sollte sich auf jeden Fall fachlich beraten lassen. Wir unterstützen Sie in jedem Fall sach- und zielgerecht und zeigen Ihre individuellen Möglichkeiten verständlich auf. Ihre Rentenberatung Kleinlein. Kontaktieren Sie uns.

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