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Impfstoff

Gürtelroseimpfung auf Kassenkosten

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Anfang März 2019 beschlossen die Schutzimpfungsrichtlinien (SI-RL) den entsprechenden Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) anzugleichen. Zukünftig wird deshalb die Impfung gegen Gürtelrose (Herpes zoster) durch die Krankenkassen für alle Personen ab 60 Jahren und auch für alle Personen ab 50 Jahren mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Seit Mai letzten Jahres steht in Deutschland für diese Impfung ein adjuvantierter subunit-Totimpfstoff zur Verfügung.

Der Beschluss des G-BA zur Anpassung der Schutzimpfungsrichtlinien muss noch dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt werden, um dann nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft zu treten.

Die STIKO hat hier in ihrer Entscheidung zur Impfempfehlung (veröffentlicht im Dezember 2018 im Epidemiologischen Bulletin 50/2018) berücksichtigt, dass bei Personen ab dem 60 Lebensjahr nicht nur ein zunehmendes Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei Herpes Zoster besteht, sondern auch das Auftreten von posttherapeutischen Neuralgien. Die (Standard-)Impfung gegen Herpes zoster mit einem attenuierten Lebendimpfstoff ist durch die STIKO nicht empfohlen worden (Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2017).

Außerdem ist die STIKO der Meinung, dass sich Personen die wegen einer entsprechenden Grunderkrankung ein erhöhtes gesundheitliches Gefährdungspotenzial haben, bereits ab einem Alter von 50 Jahren impfen lassen sollen.

Zu diesen Grunderkrankungen zählen zum Beispiel:

  • angeborene bzw. erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression,
  • eine HIV-Infektion,
  • rheumatoide Arthritis,
  • systemischer Lupus erythematodes,
  • chronisch entzündliche Darmerkrankungen,
  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung,
  • Asthma bronchiale,
  • chronische Niereninsuffizienz und auch
  • Diabetes mellitus

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat in seinen umfangreichen Forschungen und Untersuchungen festgestellt, dass in Deutschland jährlich über 300.000 Menschen an Herpes Zoster erkranken, wovon ca. fünf Prozent zusätzlich eine posttherpetische Neuralgie, also Nervenschmerzen, entwickeln, die nach dem Abheilen der Grunderkrankung noch Wochen oder sogar noch Monate weiter bestehen können.

Das RKI hat zusätzlich zu seiner Impfempfehlung auf seinen Internetseiten zusätzliche Informationen und außerdem FAQs hinsichtlich der Erkrankung und Impfung zur Verfügung gestellt.

Sinn und Zweck der Anpassungen waren die entsprechenden Leistungsansprüche der gesetzlich Versicherten auf Schutzimpfungen. Diese waren bis zum März 2007 freiwillige Satzungsleistungen, ab dem 01. April sind sie Pflichtleitungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ohne eine Empfehlung der beim Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO) kann eine Impfung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden. Diese Empfehlung ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der G-BA legt dann auf der Basis der STIKO-Empfehlungen die Einzelheiten zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in den Schutzimpfungsrichtlinien (SI-RL) fest, wobei die genauen Einzelheiten hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen, die einzelnen Impfungen mit der jeweiligen Indikation sowie explizite Hinweise in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie in einer ausführlichen Tabelle dargestellt sind.

In den SI-RL wird außerdem ein grundsätzlicher Anspruch für die Nachholung von Impfungen bzw. die Vervollständigung des Impfschutzes bei Jugendlichen bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr festgelegt (§ 11 Abs. 2 SI-RL).

§ 20 i Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch fünfter Teil (SGB V) legt hierzu fest, dass der G-BA spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zu treffen hat. Mit der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung im Epidemiologischen Bulletin beginnt die Frist von drei Monaten zu laufen.

Haben Sie noch weitergehende Fragen zu diesem Thema, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein.

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