logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Mitaufnahme Begleitperson

Begleitperson -Unterbringung außerhalb stationärer Einrichtung-

Durch das Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) am 01.01.2019 wurde für Versicherte die Möglichkeit geschaffen, bei der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson zu einem stationären Aufenthalt, eine Kostenübernahme auch für Kosten zu erhalten, die für die Unterbringung außerhalb des Krankenhauses oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung entstehen.

Der für die Kostenübernahmeregelung zuständige § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) wurde deshalb dahingehend wie folgt ergänzt:

„Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.“

Durch diese Regelung besteht nun auch ein Anspruch auf die Übernahme von Kosten die außerhalb einer stationären Einrichtung entstehen, speziell die Übernachtungskosten.

Eine direkte Mitaufnahme im stationären Bereich des Krankenhauses kann unter anderem dann nicht möglich sein, wenn z. B. ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht oder die räumlichen Möglichkeiten in der stationären Einrichtung nicht gegeben sind.

Der Gesetzgeber hat die neuen Regelungen auf medizinisch notwendige stationäre Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehaeinrichtungen abgestellt.

Für die Kostenübernahme bei der Mitaufnahme gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die stationäre Behandlung. Dies sind:

  • Die zeitliche Begrenzung auf die Dauer der Hauptleistung.
  • Kostenübernahme in Höhe von maximal 45,00 Euro bei Mitaufnahme außerhalb eines Krankenhauses (§ 17 b Abs.1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG)).
  • Bei einer Aufnahme außerhalb einer Vorsorgeeinrichtung werden Kosten in Höhe der entsprechenden Verträge übernommen.

Kostenübernahme

Für die Kosten der Unterbringung einer medizinisch notwendigen Begleitperson außerhalb der stationären Einrichtung besteht ab dem 01.01.2019 Anspruch auf Übernahme durch die Krankenkasse. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn die stationäre Maßnahme bereits im Jahr 2018 begonnen hat und über den Jahreswechsel hinaus andauert oder angedauert hat.

Die Kosten für die außerstationäre Unterbringung können allerdings durch die Krankenkasse nicht direkt gezahlt werden, es erfolgt immer eine Bezahlung auf dem Erstattungsweg. Die Kosten müssen durch die Begleitperson vorab gezahlt werden und können dann bei der Krankenkasse eingereicht werden. Hierbei ist es allerdings sinnvoll die Höhe der Erstattung vorher mit der Kasse abzuklären.

Bei stationärer Krankenhausbehandlung

Die medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson wird bei Kindern unter 8 Jahren grundsätzlich immer vorausgesetzt. Für die Übernahme genügt eine Bestätigung des Krankenhausarztes über die Mitaufnahme.

Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme sowie eine Bestätigung des Zeitraumes der Mitaufnahme sind dann bei Kindern ab dem 9. Lebensjahr erforderlich.

Die Übernahme der Kosten für eine medizinisch notwendige Begleitperson muss vor der Aufnahme ins Krankenhaus beantragt werden. Die Übernahme wird dann von der Krankenkasse dem Medizinischen Dienst vorgelegt, der die medizinische Notwendigkeit überprüft. Kann eine Übernahme durch die Krankenkasse erfolgen, ist die Höhe der Erstattung auf höchstens 45,00 Euro begrenzt (vgl. § 17 b Abs. 1 KHG i. V.m. § 2 Abs. 2 KHEntgG).

Bei stationären Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen

Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson bei einer stationären Vorsorge- oder Reha-Maßnahme wird immer bereits bei der Beantragung der Maßnahme selbst mitgeprüft.

Bei Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ist eine ärztliche Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme einer Begleitperson in der Vorsorge- bzw. Rehaeinrichtung nicht notwendig, da dies hier unterstellt wird. Es ist lediglich eine Bestätigung notwendig, dass eine Begleitperson mit aufgenommen wurde.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass auch nach vollendetem 12. Lebensjahr eine Begleitperson erforderlich ist. Hier ist dann die medizinische Notwendigkeit sowie das Therapiekonzept in jedem Fall ärztlich nachzuweisen und bei der Krankenkasse zu beantragen. Die Kasse entscheidet dann nach Vorlage beim Medizinischen Dient über die Kostenübernahme.

Zur Höhe der Kostenübernahme ist hier noch zu sagen, dass sie sich nach den Verträgen richtet, die zwischen den Krankenkassen und den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen abgeschlossen wurden.

Sollten Sie weitere Fragen zur Kostenübernahme bei stationärer Mitaufnahme haben, steht ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2