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Brille

Sehhilfen werden erstattet

Mit dem am 11.04.2017 in Kraft getretenen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wurde die Anspruchsgrundlage für Sehhilfen neu gefasst und in § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V geregelt. Demnach haben Versicherte im Erwachsenenalter unter bestimmten Voraussetzungen wieder einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Brillengläsern oder Kontaktlinsen. Denn seit dem Jahr 2004 wurde die anteilige Kostenbeteiligung der Krankenkassen zu den Sehhilfen abgeschafft bzw. nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (z.B. nahezu vollständige Erblindung) befürwortet

Voraussetzungen für einen Zuschuss

Zur Prüfung der Frage ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versorgung mit einer Brille oder Kontaktlinsen erfüllt sind, ist zunächst eine augenärztliche Verordnung erforderlich. Ein erneuter Anspruch auf eine Sehhilfe besteht aber für Versicherte die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben nur dann, wenn die Sehkraft sich um mind. 0,5 Dioptrien verändert hat (vgl. § 33 Abs. 4 SGB V).
Die Übernahme der Kosten für Sehhilfen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Für Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier gibt es keine Änderung zur bisherigen Regelung
  • Für Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der bestkorrigierte Brillenvisus für die Ferne beidseits bei <= 0,3 oder beidäugiges Gesichtsfeld <= 10 Grad bei zentraler Fixation liegt.
  • Für Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dessen Sehstärke bei Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als sechs Dioptrien liegt oder bei einem Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) bei mehr als vier Dioptrien.

Die Absicht des Gesetzgebers ist dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf eine Sehhilfe auch dann besteht, wenn nur bei einem Auge die o.g. Voraussetzungen vorliegen.
Auf der Fachebene der Krankenkassen hat man sich auch dahingehend verständigt, in den Fällen, in denen nur auf einem Auge die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen sind, auch eine Kostenübernahme für das andere Auge erfolgt. Man spricht dabei von einer binokularen Sehhilfenversorgung.

Festbeträge auf Sehhilfen

Durch die gesetzliche Neuregelung hat sich die Gültigkeit der seit dem Jahre 2008 geltenden Festbetragsregelung nicht geändert. Demnach geht es nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot um eine ausreichende, zweckmäßige und auch wirtschaftliche Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung. Je nach Glasstärke liegen die Festbeträge bei ca. 10 bis 113 Euro. Ausgeschlossen ist nach wie vor eine Kostenbeteiligung für ein Brillengestell. Dass noch die alten Festbeträge weiterhin gelten sollen, wird vom Verband der Augenärzte und Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband stark kritisiert. Denn die Festbeträge werden nicht dafür ausreichen, damit eine entsprechende Versorgung der Krankenkassen bei Sehhilfen sichergestellt ist. Es ist zu erwarten, dass es hier in der nächsten Zeit noch zu entsprechenden Anpassungen kommen wird.

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