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Cannabis

Neuregelung bei der Cannabisversorgung

Am 09.03.2017 ist das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft getreten. Über das Gesetzesvorhaben wurde auf dieser Seite schon darüber informiert (s. Artikel Cannabis evtl. auf Kassenrezept). Damit soll Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen nach entsprechender Indikationsstellung und bei fehlenden Therapiealternativen ermöglicht werden, diese Arzneimittel, vorrangig mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon als Fertigarzneimittel, zu therapeutischen Zwecken in standardisierter Qualität durch Abgabe in Apotheken zu erhalten. Es soll sich dabei um eng begrenzte Ausnahmefälle handeln. Mit der Gesetzesänderung wird der Anbau von Cannabis in Deutschland zu medizinischen Zwecken erlaubt. Die hierfür notwendige Kontrolle und Überwachung des ausschließlich medizinischen Cannabisanbaus wird dabei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsgrundlage ist der neu eingefügte Abs. 6 in § 31 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V). Bisher waren ausschließlich die Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verschreibungsfähig. Die Kosten hierfür hatten die Versicherten jedoch selbst zu tragen.
Ab sofort haben Versicherte Anspruch auf ärztlich verordnete Cannabisarzneimittel mit einer schwerwiegenden Erkrankung dann, wenn:

  1. Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der Vertragsärzte unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und
  2. Eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Feststellungen hierzu hat zunächst der beh. Arzt zu treffen und hierfür eine ärztliche Verordnung auszustellen. Anschließend ist durch die Versicherten ein Antrag bei seiner Krankenkasse zu stellen.

Begriffsdefinitionen

Schwerwiegende Erkrankung

Die Begriffe „schwerwiegende Erkrankung“ und „schwerwiegende Symptome“ sind letztlich noch von der Rechtsprechung zu füllende Begriffe. Unter schwerwiegenden Erkrankungen versteht man im Allgemeinen nicht nur unmittelbar tödlich verlaufende Krankheiten, sondern auch solche mit schwerwiegenden Symptomen, die mit körperlichen, psychischen und sozialen Beeinträchtigungen einhergehen. Viele Erkrankungen durchlaufen verschiedene Stadien und haben unterschiedliche Ausprägungen. Es ist auf die konkrete, individuelle Situation des Versicherten abzustellen. Der Wille des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahrens war es, den Zugang zu Cannabinoiden in geeigneten Fällen zu erleichtern, ohne einen Missbrauch bei leichteren Erkrankung oder auch Suchterkrankungen zu ermöglichen:

Demnach muss es sich bei der vorliegenden Erkrankung um ein Krankheitsbild handeln, das mindestens die Lebensqualität des Betroffenen auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Gem. der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann u. a. bei einer Multiplen Sklerose, Krebs von einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden.

Ausschöpfen der Behandlungsalternativen

Hier verlangt das Gesetz ein nachgewiesenes Ausschöpfen der Behandlungsalternativen, oder eine Begründung des behandelnden Arztes dafür, warum im vorliegenden Einzelfall nicht alle Behandlungsalternativen ausgeschöpft wurden beziehungsweise sinnvoll eingesetzt werden konnten.

Liegt zu den Behandlungsalternativen eine begründete und nachvollziehbare Einschätzung des Vertragsarztes vor, dass derartige Leistungen nicht zur Anwendung kommen können.

Hier ist kein Vollbeweis durch den Arzt/Versicherten notwendig. Sondern es ist lediglich zu prüfen ob die Einschätzung des behandelnden Arztes medizinisch plausibel ist.

Nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf

Es handelt sich demnach hier, nach laufender höchstrichterlicher Rechtsprechung, um eine abstrakte Risiko-Nutzen-Abwägung. In diesem Zusammenhang macht das Bundessozialgericht wiederholt deutlich, dass vor Beginn einer Behandlung feststehen muss, dass die vorgesehene Therapie „mehr nutzt als schadet“ Der Einsatz von Cannabinoiden ist dann medizinisch ausgeschlossen, wenn schwere Persönlichkeitsstörungen oder eine andere erhebliche psychiatrische Störung  (z.B. eine Abhängigkeitserkrankung) mit Ausnahme von einer Depression, die ausschließlich mit dem zu behandelnden Krankheitsbild in Verbindung steht, bei dem Patienten vorliegt.

Es muss vor Behandlungsbeginn ein Mindestmaß an Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines vorgesehenen Arzneimitteleinsatzes nachgewiesen sein.

Bei Problemen oder Ablehnung der Krankenkasse unterstützt Sie gerne die Rentenberatung Kleinlein & Partner bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche

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