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Kinderrichtlinie

Neues Gelbe Heft seit September 2016

Kürzlich teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit, dass am 01. September 2016 die neu überarbeitete Kinder-Richtlinie in Kraft getreten ist. Inhaltlich wurden hierzu bereits im Juni und August 2015 sowie im Mai 2016 Beschlussänderungen bei den überar-beiteten Untersuchungsbegriffen zum Mukoviszidose-Screening (Zystische Fibrose), den qualitätssichernden Maßnahmen sowie zum Kinderuntersuchungsheft – dem „Gelben Heft“ – eingefügt.

Das neu überarbeitete „Gelbe Heft“ enthält die in der Kinder-Richtlinie überarbeiteten und festgelegten U1 bis U9 Untersuchungen, sowie spezielle Früherkennungsuntersuchungen (z.B. das Neugeborenen-Hörscreening) und kann vom Bund Freiberuflicher Hebammen, dem Deutschen Hebammenbund e.V., den Krankenhäusern und den Kassenärztlichen Ver-einigungen bei der zuständigen Druckerei bezogen werden.

Um das „Gelbe Heft“ den Erfordernissen anzugleichen wurde es vom G-BA entsprechend der neu ausgearbeiteten und vereinheitlichten Inhalte bei den Früherkennungsuntersu-chungen abgeändert und neu gestaltet. So enthält es z.B. jetzt eine herausnehmbare Teil-nahmekarte, mit der die Eltern eine neue Möglichkeit an die Hand bekommen, die Inan-spruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen entsprechend nachzuweisen zu können ohne dabei vertrauliche Angaben über ärztliche Befunde oder den Entwicklungszustand des Kindes preisgeben zu müssen.

Neu geregelt wurde auch die Dokumentationspflicht von Ärztinnen und Ärzten. Diese müs-sen jetzt z.B. protokollieren, wenn bei Untersuchungen bzw. Beurteilungen des Kindes emotionale Kompetenzen nicht erfüllt werden oder Entwicklungsrückstände bei Grob- oder Feinmotorik bestehen.
Die Eltern haben jetzt auch die Möglichkeit sich bereits vor anstehenden Untersuchungen über die wichtigen und hauptsächlichen Ziele und Inhalte dieser Untersuchungen zu infor-mieren und eigene Fragen hierzu entsprechend zu vermerken.

Wird im Rahmen einer Untersuchung ein erweiterter Beratungsbedarf, z.B. hinsichtlich auffälligem Schreien, Schutzimpfungen, Stillen und Ernährung oder speziellen Hilfen in Be-lastungssituationen festgestellt, kann dies vom behandelnden Arzt explizit im „Gelben Heft“ niedergelegt bzw. dokumentiert werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)fand bei der Prüfung des konsolidierten Be-schlusses zur Neufassung der Richtlinie keine Gründe zur Beanstandung, weshalb die Kin-derrichtlinie dann auch am 01. September in Kraft treten konnte.

Hintergründe für die neue Kinderrichtlinie

Der § 26 SGB V regelt die Früherkennungsmaßnahmen für Kinder. Hiernach haben Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Ma-ße gefährden.

Die neu gefasste Richtlinie des G-BA regelt Früherkennungsmaßnahmen für Kinder. Alle darin enthaltenen Maßnahmen werden durch die gesetzlichen Krankenkassen als reguläre Leistungen zur Verfügung gestellt. Die Früherkennungsmaßnahmen werden dabei als ärzt-liche Untersuchungen U1 bis U9 sowie als spezielle Früherkennungsuntersuchungen in be-stimmten regelmäßig festgelegten Abständen durchgeführt.

Alle Befunde und Untersuchungsergebnisse müssen von den Ärzten im „Gelben Heft“ do-kumentiert werden. Das „Gelbe Heft“ erhalten die Eltern nach der Geburt von der Heb-amme oder der Entbindungsstation im Krankenhaus.

Sollten Sie hinsichtlich der neuen Kinderrichtlinie noch weitere Fragen haben oder bestehen anderweitige Fragen zu Leistungsansprüchen gegenüber Ihrer Krankenkasse, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein sowie die Partnerkanzlei Helmut Göpfert jederzeit gerne und kompetent zur Verfügung.

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