logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Cannabis

Cannabis in der Schmerztherapie

Der Referentenentwurf zum „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ zeigt auf, dass eine Planung der Bundesregierung vorliegt die den Zugang zu Cannabis aus medizinischen Gründen erleichtern soll. Zu diesem Zweck soll als Folge auch das Sozialgesetzbuch Teil V hinsichtlich des Komplexes der Arzneimittel erweitert werden.

Für gesetzlich Krankenversicherte soll sich in dieser Hinsicht einiges ändern. So führt der Gesetzentwurf aus, dass "Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung“ Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon haben, wenn

eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht,

eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht und

die oder der Versicherte sich verpflichtet, an einer bis zum 31. Dezember 2018 laufenden Begleitforschung zum Einsatz dieser Arzneimittel teilzunehmen."

Möglichkeit für chronisch Kranke

Sinn und Zweck der Gesetzesänderung ist es, die Möglichkeit zu schaffen Cannabisarzneimittel für medizinische Anwendungen vertreiben und verschreiben zu können ohne dabei mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Außerdem soll auch der Eigenanbau von Cannabis zur Eigentherapie unterbunden bzw. eingedämmt werden. Bei schwerwiegend chronisch erkrankten Patienten soll durch die neuen Regelungen, speziell bei fehlenden Therapiealternativen die Möglichkeit bzw. der Zugang zur therapeutischen Anwendung von Cannabisarzneimitteln in kontrollierter pharmazeutischer Qualität durch den Verkauf bzw. die Ausgabe in Apotheken gestattet werden.

Im Hinblick auf die Behandlung von schwerwiegend chronisch erkrankten Schmerzpatienten erfährt in Deutschland Cannabis eine immer größere Bedeutung. So hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Anfang Oktober 2015 bereits 527 Patienten eine Ausnahmeberechtigung für den Erwerb von Cannabisprodukten in einer Apotheke zur medizinischen Anwendung erteilt. Für die Zukunft wird im Hinblick auf die neuen Regelungen, gerade wegen der Möglichkeit zur Kostenübernahme durch die GKV, auf jeden Fall mit einem Anstieg der Zahlen gerechnet. Ob nun ein Patient in den Genuss einer Behandlung mit Cannabisprodukten, wie Cannabisextrakt oder Medizinalhanf kommen kann ist immer durch einen Arzt zu entscheiden.

Regelungen bei Anbau und Vertrieb

Der Anbau, Vertrieb und Import von Cannabisarzneimitteln unterliegt in Deutschland in jedem Fall der staatlichen Kontrolle. Nur so kann nach Meinung des Gesetzgebers eine annehmbare und befriedigende qualitätsgesicherte Versorgung sichergestellt werden.

Um diese Kontrollmechanismen ausreichend sicherzustellen wird dem BfArM die Funktion einer staatlichen Stelle (Cannabis-Agentur) an die Hand gegeben. Alle Anbauer von Cannabis im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen sind dann verpflichtet ihre komplette Ernte an diese Stelle zu liefern. Diese muss die Produkte ankaufen und für eine umfassende Kontrolle über Anbau und weitere Verwendung sorgen. Dadurch soll auch sichergestellt werden, dass eine Abzweigung und Verwendung von Cannabispflanzen zu nicht-medizinischen Zwecken unterbleibt.

Kontrollierter Handel

Die Kontrolle des Bedarfs, Anbaus sowie des Vertriebs unterliegt vollkommen der Cannabis-Agentur. Diese setzt nach Vorgabe des Vergaberechts den zu erwartenden Bedarf von Medizinalhanf fest, führt ein Wettbewerbs-Verfahren zum Anbau und Belieferung bei den Cannabis-Anbauern durch, vergibt die entsprechenden Aufträge und schließt Verträge, die die Lieferung sowie den gesamten Ablauf genau regeln. Der Weiterverkauf des Medizinalhanfs an Apotheken, Groß- und Zwischenhändler sowie an Arzneimittelhersteller erfolgt dann ebenso ausschließlich durch die Cannabis-Agentur.

Höchstgrenzen bei der Verschreibung

Um ein Ausufern der Verschreibungen einzudämmen, werden durch die neuen Gesetze Höchstmengen für die Verschreibung innerhalb eines Monats festgelegt. Außerdem ist es künftig straffrei möglich, ärztlich verschriebenes Cannabis im grenzüberschreitenden Verkehr mitzuführen; dies war bisher nur für ärztliche verschriebene Betäubungsmittel erdenklich. Dies soll betroffenen Schmerzpatienten eine höhere Mobilität ermöglichen.

Krankenkassen erwarten Mehrkosten

Die geplanten Leistungserweiterungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sorgen natürlich auch für höhere Ausgaben, deren Höhe aber noch nicht genau definiert werden kann. Außerdem ist sowohl bei den gesetzlichen Krankenkassen als auch beim Medizinischen Dienst hinsichtlich der Prüfung zur Kostenübernahme ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten.

Eine Umsetzung des Referentenentwurfs ist jedoch nicht ohne weitere Prüfungen möglich, da hier eine so genannte Notifizierungspflicht besteht. Dies bedeutet, dass die geplanten Regelungen vor Einführung an eine Europäische Kommission gehen, die diese dann direkt an die einzelnen Mitgliedsstaaten weiterleitet. Diese haben dann die Möglichkeit Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen vorzuschlagen. Eventuelle Vorschläge von anderen Mitgliedsstaaten können dann innerhalb einer Stillhaltefrist von ca. 3 Monaten eingebracht und berücksichtigt werden. Erst wenn das Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist geht der Referentenentwurf zur endgültigen Entscheidung an das Bundeskabinett.

Haben Sie noch weitere Fragen zu Cannabis in der Schmerzmedizin, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein & Partner.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2