Keine entstellende Wirkung
Die Versorgung eines älteren Mannes mit einer Perücke kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgen, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 22.04.2015 (AZ: B 3 KR 2/14 R) fest.
Voraussetzung für die Übernahme eines Hilfsmittels durch die gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 33 Absatz 1 SGB V ist das Vorliegen einer Behinderung oder Krankheit.
Das BSG war bei seiner Entscheidung jedoch der Auffassung, dass der normale charakteristische Verlust des männlichen Kopfhaares besonders in fortgeschrittenem Alter nicht zu diesen Voraussetzungen zu zählen ist. Anders wäre es zu beurteilen wenn ein darüber hinausgehender Haarverlust bei einem jungen Mann vorliegt, der auch die Brauen, Wimpern und den Bartwuchs umfasst (Alopecia areata universalis), dies wäre dann als Krankheit zu werten.
Trotzdem können Perücken Hilfsmittel sein, wobei besonders Vollperücken nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen werden müssen. Das Gericht vertritt jedoch die Auffassung, dass alleine der Verlust des Kopfhaares bei einem Mann noch nicht als Krankheit im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, da durch diesen für Männer im Laufe der Jahre relativ typischen Haarverlust keinerlei Körperfunktionen eingeschränkt werden, außerdem wirke er nicht außergewöhnlich entstellend.
Der Verlust ihres Kopfhaares ist bei Männern – im Gegensatz zu Frauen – nichts Besonderes. Sie erfahren dadurch weder eine besondere Aufmerksamkeit (Angestarrt-Werden), noch werden sie gemieden oder ausgegrenzt.
Frauen haben einen Anspruch
Bei Frauen tritt im laufe ihres Lebens in der Regel kein biologisch bedingter Haarausfall auf, weshalb eine Frau ohne oder mit wenig Kopfhaar besonders auffällig ist. Dieser, von der Regel abweichender und auch entstellend wirkender Zustand kann dann als Krankheit gewertet werden und zu einer Perückenversorgung durch die Krankenkasse führen.
Nun ist es aber nicht so, dass bei Männern eine Versorgung mit Vollperücken durch die Krankenkasse grundsätzlich überhaupt nicht möglich ist. Wie bereits oben erwähnt kann bei einem Haarverlust, der über einen biologisch normalen Haarverlust hinausgeht und auch die übrige Kopfbehaarung, Wimpern und Brauen umfasst bei einem Jugendlichen oder jüngeren Mann durchaus der Anspruch auf die Versorgung mit einer Perücke bestehen. Hier geht die Form des Haarausfalls über den normalen Zustand hinaus und erregt in der Öffentlichkeit Aufsehen, aufgrund einer gewissen entstellenden Wirkung. Dies ist dann als Krankheit zu werten.
Das Gericht war im vorliegenden Fall der Meinung, dass bei dem über siebzigjährigen Kläger der haarlose Kopf keine entstellende oder Aufsehen erregende Wirkung darstellt. Die Tatsache, dass der Kläger seine Haarlosigkeit selbst als entstellend ansieht war für das Gericht nicht maßgebend. Das Gericht wies deshalb die Klage ab und gab der ablehnenden Kasse Recht
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