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E Bike

E-Bike ist Alltagsgegenstand

In der aktuellen Rechtsprechung lautet der allgemeine Grundsatz für das Grundbedürfnis auf Fortbewegung bei Gehbehinderten, dass im Nahbereich ein Selbstfahrerrollstuhl völlig ausreichend ist. E-Bikes werden als Alltagsgegenstände angesehen. Außerdem fällt die Vergrößerung des Aktionsradius der Behinderten durch ein Fahrrad keinesfalls in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.

Durch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen wurde in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25.11.2014 (Az. L 4 KR 454/11) eindeutig entschieden, dass selbst wenn ein Versicherter wegen seiner Behinderung aus ärztlicher Sicht auf ein Fahrrad angewiesen ist, dies nicht von der Krankenkasse übernommen werden muss.

Sachverhalt

Das Gericht hatte über die Genehmigung eines E-Bikes zu entscheiden, dass für einen Versicherten der wegen einer Oberschenkelamputation schwerbehindert ist, ärztlich verordnet wurde. Im Schwerbehindertenausweis des Klägers waren sowohl die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung) als auch „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) festgeschrieben.

Der Kläger beantragte mit der von seinem Arzt ausgestellten Verordnung und einem Angebot eines Fachhändlers die Kostenübernahme des E-Bikes bei seiner Krankenkasse. Die Kasse war jedoch der Meinung, dass es sich bei einem E-Bike (Fahrrad mit Elektrounterstützung) nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des Leistungskataloges, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt und lehnte die Kostenübernahme ab.

Kein Behinderungsausgleich

Die Richter in der ersten Instanz folgten der Argumentation der Kasse, dass ein E-Bike nicht explizit dem Ausgleich einer Behinderung dient und lehnten die Klage ab. Weiter führte das Gericht aus, dass E-Bikes nicht nur von Behinderten, sondern regelmäßig auch von Gesunden benutzt würden und somit nicht der Vermeidung, Verhinderung oder Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen.

Der Kläger wollte sich damit nicht zufrieden geben und rief die nächste Instanz beim Landessozialgericht an. Zur Begründung führte er an, dass er durch dieses E-Bike wieder befähigt würde, am Straßenverkehr teilzunehmen, wodurch seine Behinderung auch entsprechend ausgeglichen würde.

„Vergrößerung des Aktionsradius“ ist nicht Sache der Krankenkasse

Das Landessozialgericht stellte in seiner Entscheidung vom 25.11.2014 eindeutig fest, dass ein Fahrrad mit Elektrounterstützung ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, der auch nicht zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist, und gab damit sowohl der Krankenkasse als auch dem Sozialgericht recht.

Gesetzliche Krankenkassen seien im Rahmen des Leistungskataloges nur verpflichtet ihre Versicherten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit mit Hilfsmitteln zu versorgen die auseichend und zweckmäßig sind, normale Alltagsgeschäfte im nähren Umfeld ihrer Wohnung zu erledigen. Darüber hinaus schulden die Krankenkassen den Behinderten keinerlei „Vergrößerung des Aktionsradius“.

Außerdem sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung Radfahren an sich nicht als Grundbedürfnis der Fortbewegung. Im Nahbereich sei es durchaus ausreichend einen Selbstfahrerrollstuhl zu benützen.

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