logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

künstliche Befruchtung

BSG-Urteile zur künstlichen Befruchtung und zur Präimplantationsdiagnostik

Unverheiratete Paare haben auch in Zukunft keinen Anspruch auf Bezuschussung der Kosten einer künstlichen Befruchtung durch ihre gesetzliche Krankenkasse. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.11.2014 erklärt und damit die Satzungsregelung einer Krankenkasse für ungültig erklärt, die über Zuschüsse die künstliche Befruchtung auch bei unverheirateten Paaren übernehmen wollte (BSG-Urteil vom 18.11.14)
Das Gericht war hier der Meinung, dass der Gesetzgeber die entsprechende Leistung ausschließlich für verheiratete Paare vorgesehen hat und für anderslautende Satzungsbestimmungen der Krankenkasse kein Spielraum sei.

Aktuelles Recht sieht keinen Zuschuss vor

Kosten für eine künstliche Befruchtung können von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst werden. Die Versicherten müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, weibliche Versicherte dürfen jedoch nicht älter als 40 und männliche Versicherte nicht älter als 50 Jahre sein. Die Krankenkasse übernimmt 50 Prozent für die ersten drei Versuche einer künstlichen Befruchtung, wobei ausschließlich Samen- und Eizellen von verheirateten Partnern verwendet werden dürfen. Die Richter sahen diese Vorschrift als eindeutige Regelung dahingehend an, dass die Leistungen ausschließlich für verheiratete Paare vorgesehen ist und auch durch den Satzungsspielraum der Kassen nicht anderweitig auszulegen.

Eine Krankenkasse hatte im Jahr 2012 die Anhebung des Zuschusses zur künstlichen Befruchtung von 50 auf 75 Prozent und außerdem eine Bezuschussung der Leistung auch bei unverheirateten Paaren, allerdings in dauerhafter Lebensgemeinschaft, in einer Satzungsänderung beschlossen. Darüber hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden. Es war der Auffassung, dass zwar die Erhöhung des Zuschusses auf 75 Prozent durch die Rechtslage abgesichert ist, die Ausweitung des Leistungsanspruches auf unverheiratete Paare aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Außerdem stünde eine Bevorzugung von verheirateten Paaren der Verfassung nicht entgegen.

Kritik am Urteil

Die gegen die Ablehnung ihrer Satzungsänderung klagende Kasse äußerte sich enttäuscht über das Urteil: „Wir haben den Eindruck, dass das Gesetz auf Kosten der Betroffenen in eine bestimmte Richtung ausgelegt wird, weil sonst auch alle anderen Voraussetzungen zur Finanzierung der künstlichen Befruchtung zur Disposition stehen könnten“. „Man werde nunmehr versuchen, sich politisch für eine gerechte und zeitgemäße Regelung einzusetzen".
Der familienpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Marcus Weinberg begrüßte allerdings das Urteil und gab erfreut zu Protokoll: "Der gesetzliche Anspruch auf Bezahlung einer künstlichen Befruchtung ist zu Recht auf miteinander verheiratete Eheleute begrenzt. ... Mit dem Institut der Ehe schützt und fördert der Staat die rechtliche Verbindlichkeit einer Partnerschaft. Aufgrund dieses auch verfassungsrechtlich garantierten Schutzgedankens können die besonderen Privilegien, die Verheirateten zugestehen, gerechtfertigt werden. Hierzu gehört nicht nur die Begrenzung auf Eheleute beim gesetzlichen Anspruch auf künstliche Befruchtung, sondern auch beim gesetzlichen Anspruch auf Familienversicherung

Urteil zur Präimplantationsdiagnostik (BSG, Urteil vom 18.11.14, Az: B 1 KR 19/13 R)

Die Präimplantationsdiagnostik ist auch weiterhin keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, legte das Bundessozialgericht in einer weiteren Entscheidung eindeutig fest. Bei einer Präimplantationsdiagnostik werden die zu entnehmenden Eizellen vor dem Einsetzen hinsichtlich genetischer Defekte untersucht um dadurch eventuelle Folgeschäden auszuschließen. Das Gericht führte hierzu aus, dass es sich hier nicht um eine Krankenbehandlung handele die zu Lasten der Krankenversicherung durchgeführt werden könne, so dass eine gesetzliche Grundlage für eine Übernahme oder Bezuschussung nicht vorhanden sei.

Grund für die gerichtliche Entscheidung war ein Mann der an einem Gendefekt leidet. Dieser Gendefekt verursacht eine Gefäßerkrankung des Gehirns die äußerst schwer verlaufen, bis zur Demenz führen und auch vererbt werden kann. Er hatte deshalb auf die Übernahme der Kosten der Präimplantationsdiagnostik geklagt um eine Vererbung an seine Kinder auszuschließen.

Sind Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein & Partner

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2