Keine Kostenübernahme bei Haarwuchs
Für eine Laserepilationsbehandlung bei übermäßigem Haarwuchs besteht kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung
Eine Frau die auch im Gesicht unter übermäßigem Haarwuchs leidet hat keinen Anspruch auf die Übernahme einer Laserepilationsbehandlung durch ihre Krankenkasse, eine Nadelepilation sei hier durchaus ausreichend. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 17.10.2012 (AZ: L 1 KR 443/11).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung mittels eines Lasers (Laserepilationsbehandlung) verlangt, da sie an übermäßigen Haarwuchs (Hirsutismus) speziell im Gesicht leidet. Als Begründung gab die Klägerin an, dass die bisher durchgeführten Krankenbehandlungen in Form einer Nadelepilation sehr schmerzhaft und nicht auf Dauer erfolgreich waren, sondern nur die Behandlung mit einem Laser dauerhaft wirke und deshalb die einzige sinnvolle Behandlungsmethode sei. Die beklagte Krankenkasse stellte dem jedoch entgegen, dass bei der Laserepilation weder der Vorteil gegenüber der Nadelepilation noch die Langzeitwirkungen dieser Behandlungsmethode vollkommen abgeklärt seien. Eine Behandlung der Erkrankung durch eine Nadelepilation sei deshalb vollkommen ausreichend und zweckmäßig und könne durch die Kasse auch übernommen werden.
Neue Behandlungsmethode
Das LSG Niedersachsen-Bremen gab der Kasse recht und lehnte einen Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme ab. Der 1. Senat des LSG ging bei seiner Entscheidungsfindung davon aus, dass durch die Erkrankung keine körperliche Beeinträchtigung der Klägerin vorlag, dass aber wegen der entstellenden Wirkung des übermäßigen Haarwuchses durchaus ein Anspruch auf Behandlung zu Lasten der Krankenkasse bestünde, wobei die Laserbehandlung als eine „neue Methode“ im Sinne des Krankenversicherungsrechtes anzusehen ist. Eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Laserepilationsbehandlung wurde aber durch den Gemeinsamen Bundesausschuss noch nicht festgelegt, weshalb auch noch nicht feststehe ob für die beantragte Behandlung nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind.
Die Nadelepilation wurde durch das LSG im vorliegenden Fall als wirksame Behandlungsmethode angesehen, die auch nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass sie langwierig, zeitaufwändig und nicht schmerzfrei sei. Weiter führte das Gericht hierzu aus, dass man den Schmerzen durch eine örtliche Betäubung entgegenwirken könne und auch die Laserepilation nicht völlig schmerzfrei sei.
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