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Medikamente

Recht auf Leben

Das Recht auf Leben im Falle einer tödlichen Erkrankung wiegt auf jeden Fall schwerer als das Interesse der Beitragszahler auf die Einhaltung von Vorschriften im Sozialrecht. Das legten Sozialrichter in einem aktuellen Urteil so fest.

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren am 08.04.2013 (AZ: L 5 KR 102/13 B ER) entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen auch nicht zugelassene Arzneimittel und Medikamente bezahlen müssen, wenn gebräuchliche Behandlungsschritte bei möglicherweise tödlich verlaufenden Erkrankungen keine Chance mehr auf eine erfolgreiche Behandlung aufzeigen.

Keine Aussicht auf Erfolg durch zugelassene Behandlung

Zur Klage kam es durch einen 46-jährigen Mann dessen bösartiger Hirntumor durch herkömmliche operative, radiologische und chemotherapeutische Maßnahmen nicht zu bessern oder gar zu stoppen war, weshalb die behandelnden Ärzte einer anerkannten Universitätsklinik das Leben des Patienten akut bedroht sahen. Deren Meinung nach war nur eine Behandlungschance durch die Verabreichung des Medikamentes „Avastin“ gegeben um den tödlichen Krankheitsverlauf zu stoppen oder wenigstens hinauszuzögern. Die Kostenübernahme für dieses Mittel lehnte die zuständige Krankenkasse nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) jedoch ab, da es sich um ein für diese Behandlung nicht zugelassenes Mittel handelt.

Leben vor Geld

Wie bereits oben erwähnt wurde die Entscheidung in einem Eilverfahren herbeigeführt, was auch durch die besondere Eile hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Patienten begründet war, den man nicht auf ein langwieriges Verfahren mit Beweisführung und entsprechender Begutachtung durch Sachverständige vertrösten konnte und wollte.

In diesem Fall mussten die Rechtsgüter, hier speziell das Leben des Patienten, und der Krankenkasse gegeneinander verglichen werden, wobei der im Grundgesetz gesicherte Schutz des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen, gegen das Interesse der gesamten Beitragszahler, keine Kosten für hoffnungslose Behandlungen zu übernehmen, abgewogen werden musste.

Bei ihrer Entscheidungsfindung stellten die Richter hier das Rechtsgut auf Leben des Patienten vor das Interesse der Allgemeinheit, da die zugelassenen Methoden als erschöpft angesehen werden mussten und  nach ärztlicher Einschätzung die Avastintherapie durch gesicherte Daten letztendlich als erfolgreich einzustufen war. Bei solchen Voraussetzungen habe hier das mehr oder weniger rein finanzielle Risiko einer nicht vollständig sicheren Therapie hinter dem Rechtsgut des Patienten auf Leben zurückzustehen, führten die Richter weiter aus.

Merkmale des Urteils

Grundsätzlich dürfen von einer gesetzlichen Krankenkasse nur Medikamente übernommen werden, wenn ihr Wert gesichert ist und Nebenwirkungen vollkommen ausgeschlossen sind. Auslöser dieser Grundsatzentscheidung war für den Gesetzgeber der Contergan-Skandal.

Selbst die obige Entscheidung durch das Bayerische Landessozialgericht kann aber an diesem Grundsatz nichts ändern, verdeutlichten die Richter ihre Aussagen. Aber in einer solch speziellen Notsituation, wo es um Leben und Tod ginge, ist immer davon auszugehen, dass die gesetzlichen Kassen besondere nicht zugelassene Verfahren und Methoden übernehmen müssen, wenn die herkömmlichen Behandlungsmethoden keine Aussicht auf erfolgreiche Behandlung mehr aufzeigen und ein neues Verfahren aufgrund ärztlicher, wissenschaftlicher Kenntnis aussichtsreich und erfolgversprechend ist. Die grundgesetzliche Entscheidung für Leben und Gesundheit ist hier ganz klar hervorzuheben.

Eilverfahrensentscheidung zweifellos und unanfechtbar

Obwohl es sich hier um einen sehr umfangreichen und vielschichtigen medizinischen Fall handelte, der von der Antragstellung über Klage, und zwei Instanzen bis zum unanfechtbaren Urteil des Landessozialgerichtes lief, wurde eine Entscheidung bereits nach einem Monat herbeigeführt, was eine außergewöhnlich kurze Verfahrensdauer darstellt.

Sollten Sie noch Fragen zu diesem oder anderen Themen aus dem Bereich der Krankenversicherung haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner immer gerne zur Verfügung. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen zu ihren Ansprüchen Fachkompetent zur Seite und vertreten Sie auch bei Widersprüchen und Gerichtsverfahren.

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