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Tandem

Kein Hilfsmittel im Sinne der GKV

Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein herkömmliches Tandem durch seine gesetzliche Krankenkasse, wurde einem Kläger aus Mainz durch das dortige Sozialgericht abgelehnt. Da der Patient an einer spastischen Tetraparese leidet, wurde ihm von seinem behandelnden Arzt zum Training von Bewegungsabläufen, der Verbesserung von physiologischen Bewegungsmustern und zur Tonusregulation ein spezielles Tandem verordnet. Bei diesem Tandem ist der vordere Teil als Liegefahrrad, der hintere Teil als „normales“ Fahrrad ausgebildet. Der Kläger erwarb dann in einem konventionellen Fahrradladen ein passendes serienmäßig gefertigtes Tandem. Die Kostenübernahme hierfür wurde durch seine gesetzliche Krankenkasse aber abgelehnt, weshalb der Patient vor Gericht zog.

In ihrem Urteil vom 25.02.2013 (AZ: S 14 KR 379/12) gaben die Mainzer Sozialrichter der Krankenkasse Recht und wiesen die Klage ab, da sie das Tandem als „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ ansahen.

Gegenstand des täglichen Lebens

Grundsätzlich müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten Hilfsmittel zur Verfügung stellen, bzw. deren Kosten übernehmen, aber nur dann wenn diese Hilfsmittel nicht als normale Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu betrachten sind. Voraussetzung dafür als Hilfsmittel im gesetzlichen Sinne betrachtet zu werden, ist die Sicherung des Erfolges der Behandlung einer Erkrankung oder die Vorbeugung bzw. der Ausgleich einer Behinderung. Trifft dies nicht zu, so muss das Hilfsmittel speziell den Erfordernissen von behinderten oder erkrankten Menschen dienen und darf von körperlich nicht beeinträchtigten Personen praktisch nicht verwendet werden können.

Normale Fahrräder und serienmäßig gefertigte Liegeräder wurden in diesem Zusammenhang bereits auch durch das Bundessozialgericht als Gegenstände des täglichen Lebens bewertet. Eine Ausnahme liege nur dann vor, führten die Bundesrichter weiter aus, wenn es sich um ein speziell für einen behinderten Menschen gefertigtes Gerät handelt, also nicht um ein Serienmodell.

Das Sozialgericht Mainz berief sich in seiner Urteilsfindung hier auch auf die Bundesrichter und sah das vom Kläger erworbene serienmäßige Tandem als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens an.

Die Klage gegen die Krankenkasse wurde deshalb abgewiesen.

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