Kostenübernahme nur bis zu einem bestimmten Alter
Empfängnisverhütende Mittel, wie z.B. die Pille, müssen von den Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn sie von einem Arzt verordnet wurden. Das Sozialgesetzbuch fünfter Teil (SGB V) regelt dies im Paragraphen 24 a. Hier ist aber auch vorgeschrieben, dass Anspruch auf die Übernahme von solchen Mitteln nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr besteht. Von dieser Regelung soll es nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichtes keine Ausnahmen geben, auch wenn Versicherte geistig behindert sind.
Ein Verein der stationären Behindertenhilfe hatte geklagt
Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt war, lies seinen behinderten Patienten auch dann empfängnisverhütende Mittel verordnen, wenn diese das 20. Lebensjahr bereits überschritten hatten. Nachdem die zuständige Krankenkasse die Kostenübernahme für die Mittel abgelehnt hatte und Ersatzansprüche geltend gemacht hatte, klagte der Verein beim Hessischen Landessozialgericht. Der Verein begründete seine Klage unter anderem damit, dass den geistig Behinderten die Einsichtsfähigkeit zu einer gesunden Lebensweise während einer möglichen Schwangerschaft vollkommen fehle und die gesunde Entwicklung des heranwachsenden Lebens durch die Einnahme von Medikamenten bei den behinderten Frauen stark gefährdet sei. Es wäre deshalb nur folgerichtig, wenn die Schwangerschaft bei diesen Frauen, durch die Verordnung von empfängnisverhütenden Mitteln, auch nach dem 20. Lebensjahr verhindert würde.
Altersgrenze bestätigt
Das Hessische Landessozialgericht billigte nun in seinem Urteil vom 23.01.2013 (AZ: L 4 KA 17/12) die Auffassung der Kasse und gab dieser mit der Begründung Recht, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze damit begründet hatte, dass junge, oft noch in der Ausbildung befindliche Frauen mit einer besonders schwierigen Situation konfrontiert sind wenn sie schwanger würden. Die Sozialrichter hielten die gesetzliche Regelung auch nicht für „planwidrig lückenhaft“, weshalb die behinderten Versicherten die das 20. Lebensjahr bereits vollendet haben auch nicht zu den anspruchberechtigten Versicherten gezählt werden können.
Die oben bereits ausgeführte Argumentationskette des Behindertenvereins veranlasste das Gericht nicht dazu, dass empfängnisverhütende Mittel nach Vollendung des 20. Lebensjahres durch die gesetzliche Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Ersatzansprüche der Krankenkasse gegen den Verein wurden bestätigt.
Das Urteil wurde sofort rechtskräftig, da das Mittel der Revision beim Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde; Hiergegen kann der Verein jedoch eine Nichtzulassungs-Beschwerde erheben.
Zusammenfassung
Empfängnisverhütende Mittel dürfen von der gesetzlichen Krankenkasse nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernommen werden, auch dann wenn die Versicherte behindert ist und eventuell andere Sachargumente gegen die Schwangerschaft sprechen. Eine Übernahme der Kosten nach dem 20. Lebensjahr ist gänzlich ausgeschlossen.