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Leistungen bei Schwangerschaft

Mit Einführung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes zum 30.10.2012 ergaben sich auch Änderungen bei den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bisher waren die entsprechenden Vorschriften in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu finden. Jetzt wurden diese fast identisch in das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuch (SGB V) übertragen. Neu geregelt ist dies unter den §§ 24c bis 24i SGB V.

Neben der redaktionellen Anpassung ergeben sich vom Inhalt her folgende Neuerungen:

Können Neugeborene nach der Geburt von ihrer leiblichen Mutter nicht versorgt werden, besteht für diese Kinder ein eigener Anspruch auf Leistungen der Hebammenhilfe (§ 24d SGB V).

Werdende Mütter haben jetzt einen Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Versicherte können dann ambulant in einem Krankenhaus, in einem von der Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Geburtshaus, einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden (§ 24f SGB V).

Bisher regelte sich die Zahlung von Mutterschaftsgeld vor der Entbindung entweder nach dem voraussichtlichen bzw. mutmaßlichen Entbindungstag oder nach dem tatsächlichen Entbindungstag. Künftig richtet sich die Zahlung des Mutterschaftsgeldes für die sechs Wochen vor der Entbindung nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung. Im Anschluss gibt es noch Mutterschaftsgeld für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen (§ 24i SGB V).

Eine Frist zur Ausstellung eines Zeugnisses über den mutmaßlichen Entbindungstag ist nicht mehr vorgesehen. Bisher musste die der Arzt eine Woche vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist ausstellen und der Krankenkasse vorlegen.
Wurde keine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag vorgelegt, wird das Mutterschaftsgeld für die sechs Wochen vor der Entbindung, ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag, gezahlt.
Zu klären ist noch, ob die Bescheinigung des Arztes oder Hebamme über den mutmaßlichen Entbindungstag überhaupt noch notwendig ist. Möglicherweise reicht auch das Zeugnis für den Arbeitgeber zur Vorlage bei der Krankenkasse aus.
Auch werden ärztliche Bescheinigungen über den voraussichtlichen Entbindungstag, die früher als sieben Wochen vor der Entbindung bestätigt wurden, von den Krankenkassen anerkannt.

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Die Rentenberatung Kleinlein & Partner sowie die Kanzlei Göpfert steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

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