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Rollstuhlbikes werden von Krankenkasse übernommen

Anspruch auf Rollstuhlbike

Bei einem Rollstuhlbike handelt es sich um eine Zugvorrichtung, die an einem Rollstuhl angekuppelt und über eine Handkurbel bedient wird.
Das Bundessozialgericht hat in zwei Grundsatzurteilen vom 18.05.2011, Az. B 3 KR 7/10 R und B 3 KR 12/10 R, entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Rollstuhlbike von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden muss.
Es geht dabei immer um die Frage, ob der Behinderte mit einem Rollstuhlbike dann zu versorgen ist, wenn er sich dadurch eine gewisse Mobilität bewahren kann. Damit ist nicht nur die nähere Umgebung ausgehend von der Wohnung maßgebend sondern darüber hinaus das erreichen von Arbeit- und Freizeitwegen.
Die Krankenkasse verneinte zuvor bei der Klägerin die Versorgung mit einem Rollstuhlbike. Als Begründung gab sie an, dass unter Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes die Klägerin mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl ausreichend versorgt ist.

ThyssenKrupp EncasaKeine Begrenzung auf zu bewältigende Strecke

Zuvor hatte das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen mit Urteil vom 10.06.2010, Az. L 16 (5) KR 178/08 der beklagten Krankenkasse Recht gegeben. Die Richter verneinten die Vorsorgung mit einem Speedy-Bike weil die Klägerin in der Lage war, mit einem normalen Aktivrollstuhl ohne Schmerzen etwa 10 Minuten zu fahren. Dem Grundbedürfnis der Fortbewegung wurde somit Genüge getan. Insbesondere gilt das dann, wenn eine Wegstrecke von mindestens 500 Meter bewältigt werden kann. Damit ist das Grundbedürfnis auf Mobilität sichergestellt. Aus diesem Grund wurde ein Hand-Bike verneint.
Diese Auffassung teilte das oberste deutsche Sozialgericht, BSG, nicht. Gem. § 33 SGB V kann es sich bei einem Rollstuhlbike ebenfalls um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung handeln. Dies gilt nicht nur für Kinder sondern auch für Erwachsene. Entscheidend dabei ist, ob mit der Versorgung die Grundbedürfnisse der Bewegungsfreiheit und zur Erschließung eines körperlichen Freiraums gedeckt werden können oder diese bereits schon mit dem vorhandenen Hilfsmittel befriedigt sind. Allerdings, so das BSG, ist das nicht abhängig davon, ob und innerhalb welcher Zeit eine Wegstrecke von 500 Metern bewältigt werden kann.
Ausschlaggebend für die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse ist der Bewegungsradius des Behinderten als Basisausgleich gegenüber eines Nichtbehinderten, den dieser in der Regel zu Fuß erreichen kann. Dieser Bewegungsbereich muss dem Behinderten weitgehend schmerzfrei und ohne fremde Hilfe möglich sein. Kann dies mit einem gewöhnlichen Hilfsmittel (z. B. Aktivrollstuhl) der GKV nicht erreicht werden, besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf ein Rollstuhlbike. Das BSG betonte bei der Entscheidung allerdings, dass zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die Gewährung eines Speedy-Bike erfordern, sind die Umstände des Jeweiligen Einzelfalls maßgebend.

Autor: Norbert Fuchs

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