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Krebsdiagnostik im Ausland keine Leistung der Krankenkasse

Nicht im Leistungskatalog enthalten

Gesetzliche Krankenkassen sind nicht verpflichtet, sämtliche Kosten für diverse Leistungen zu übernehmen. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt, bei der es auch andere Möglichkeiten zur Behandlung gibt, die dann die Krankenkasse bezahlt. Zu dieser Auffassung kam das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 17.04.2012, Az. L 1 KR 298/10
In der Begründung wurde festgestellt, dass die Krankenkassen den Versicherten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung zu stellen haben, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen.

Magnetresonanztomographie in Holland

Der Versicherte litt an einem Karzinom an der Prostata. Im Jahre 2005 wandte er sich an einen Arzt in den Niederlanden, der eine spezielle Magnetresonanztomographie (USPIO-MRT) durchführte. Mittels dieses besonderen Verfahrens zur Krebsdiagnostik können sogar kleinste Metastasen an den Lymphknoten festgestellt werden. Bei anderen Verfahren ist dies nicht möglich. Die Kosten in Höhe von 1.500 € wurden von der Krankenkasse des Mannes abgelehnt. Als Begründung wurde angegeben, dass es sich hierbei um keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.
Damit war der Mann nicht einverstanden gewesen und betritt deshalb den Klageweg. Er gab an, dass durch die USPIO-MRT mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Operation verhindert wurde. Dadurch wurde ein Restrisiko auf Inkontinenz und Impotenz beseitigt.

Nicht Alles ist Leistungspflichtig

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten die Auffassung der Krankenkasse. Nachdem es nachweislich andere Behandlungsmethoden zur Krebsdiagnostik gibt, die auch den allgemeinen, anerkannten medizinischen Standards entsprechen, muss nicht jede besondere und hochwertige zur Verfügung stehende Behandlungsmethode zu Lasten der Versichertengemeinschaft übernommen werden. Dies gilt insbesondere für eine Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland.
Die Klage wurde demnach abgewiesen.

Autor: Norbert Fuchs

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