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Bundessozialgericht bestätigt Anspruch auf Speedy Bike

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen im Einzelfall auch für Erwachsene die Kosten für einen Elektrorollstuhl oder einem sog. Rollstuhlbike (Speedy Bike) übernehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich dadurch außerhalb der Wohnung in einer zumutbaren Zeit noch selbständig bewegen können. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.05.2011, Az. B 3 KR 7/10 R gekommen.

ThyssenKrupp EncasaZum Fall

Die Klägerin litt an einer Querschnittslähmung, dass ein selbständiges Gehen überhaupt nicht mehr möglich machte. Aus diesem Grund und zur Befriedigung der Bewegungsfreiheit beantragte sie bei der zuständigen Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Rollstuhlbike. Dabei handelt es sich um eine Vorrichtung am Rollstuhl, mit der der Rollstuhl über eine Handkurbel angetrieben werden kann. Der Impuls erfolgt über eine Kette die zwischen der Kurbel und dem Vorderrädern angebracht ist.
Die beklagte Krankenkasse lehnte das beantragte Hilfsmittel ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin bereits mit einem normalen Rollstuhl (Aktivrollstuhl) bereits ausreichend versorg sei und sie sich auch damit ausreichend außerhalb der Wohnung bewegen kann. Dass durch den kraftaufwendigen Bewegungsablauf die Arme und die Schulterpartie in Mitleidenschaft gezogen werden und sich dadurch mögliche Folgeschäden ergeben, ließ die Krankenkasse nicht gelten.
Das zuständige Sozialgericht stimmte der Auffassung der Klägerin zu. Die daraufhin angestrebte Berufung beim Landessozialgericht wurde zu Gunsten der Krankenkasse entschieden. Die Klägerin ging daraufhin in Revision vor das Bundessozialgericht.

Mobilität muss gewährleistet sein

Die Richter des Bundessozialgerichts gaben der Klägerin recht. Der zuständige Senat teilte mit, dass gerade in diesem Fall und mit der Versorgung des beantragten Speedy Bike das Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit befriedigt werden kann. Anders als bei der Beurteilung zur Wegefähigkeit im Bereich der Rentenversicherung im Falle einer Erwerbsminderungsrente oder im Schwerbehindertenrecht ist eine Eingrenzung der Wegfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zulässig. Behinderten muss die Möglichkeit zur ausreichenden Mobilität gegeben werden. Hierzu gehören Fahrten zum Arzt oder Therapeuten aber auch die Gestaltung der Freizeit an der frischen Luft. Dem Grunde nach müssen Versicherte die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, mit einem normalen Rollstuhl Wegstrecken zurücklegen können, die ein gesunder Mensch zu Fuß bewältigt.  Dabei muss beim behinderten Menschen die Bewegungsfreiheit ohne Schmerzen und ohne fremde Hilfe möglich sein. Und genau dieser Tatbestand lag bei der Klägerin nicht mehr vor. Mit der Benutzung eines Aktivrollstuhls wäre eine sehr wahrscheinliche degenerative Veränderung an den Schultern und Armen eingetreten. In diesem Einzelfall kam daher das höchste deutsche Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass der Frau das beantragte Rollstuhlbike zusteht.


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