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Krankenkasse muss zahlen

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben einen Anspruch auf Kostenübernahme für antiallergene Matratzenbezüge durch die Krankenkasse, wenn Sie an einer Hausstaubmilbenallergie leiden. Zu diesem Ergebnis ist das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 07.10.2010, Az. L 10 KR 17/06, gekommen.

Zum Fall

Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, beantragte der Kläger bei seiner Kasse die Kostenübernahme für zwei spezielle Matratzenbezüge wegen einer Allergie gegen Hausstaubmilben. Dabei ging es um sein eigenes und das seiner Ehefrau betreffende Bett. Die Kosten für beide Bezüge beliefen sich auf 152,00 €.
Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Matratzenbezug um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Schon die Aufsicht der Krankenkassen hatte in der Vergangenheit eine Kostenübernahme einer antiallergenen Bettwäsche abgelehnt. Aus diesem Grund können daher auch die Kosten für besondere Matratzenbezüge nicht übernommen werden.
Gegen die Entscheidung der Kasse wandte sich der Kläger in zweiter Instanz an das zuständige Landessozialgericht.

Anerkennung als Hilfsmittel

Die Richter kamen in ihrer Entscheidung zu der Überzeugung, dass besondere Matratzenbezüge für Allergiker als Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen angesehen werden müssen. Antiallergene Matratzenbezüge haben für Betroffene eine präventive Eigenschaft zur Vorbeugung des Ausbruchs allergischer Reaktionen, wie z. B. Asthmaanfälle. Aus diesem Grund könne von einer Vorbeugung einer Behinderung gesprochen werden. Denn diese Matratzenbezüge verhindern den Kontakt mit dem Kot der Hausstaubmilbe und führen zu keinen chronifizierten allergischen Verhaltensauffälligkeiten. Dadurch kann eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wieder gewährleistet sein. Zum Schutz des Betroffenen ist somit auch der Bezug des unmittelbar angrenzenden Partnerbettes mit einzubeziehen.
Im Unterschied zur Bettwäsche bezweckt der antiallergene Matratzenbezug ausschließlich den Schutz gegenüber der Allergie. Aus diesem Grund ist die Kostenübernahme gerechtfertigt, so das Landessozialgericht in seiner Urteilsbegründung.
Allerdings ist dieses Urteil nicht rechtskräftig geworden. Denn die beklagte Krankenkasse hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundessozialgericht, Az. B 3 KR 2/11 R, eingereicht. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

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