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Kostenübernahme durch Krankenkassen

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Bei der Übernahme der Kosten werden nur die reinen Fahrkosten übernommen. Gepäckkosten werden von den Kassen nicht gezahlt. Der Versicherte hat in der Regel einen Eigenanteil von 10,-- € je einfacher Fahrt selbst zu übernehmen. Hauptsächlich können die Fahrkosten nur dann übernommen werden, wenn die Leistung stationär erbracht werden. Aus diesem Grund war zu entscheiden, ob Fahrkosten zur stationären Hospizversorgung von den Krankenkassen bezahlt werden.
Die Rechtsvorschrift über die Regelung von Fahrkosten gem. § 60 SGB V konkretisiert nämlich nicht näher, was unter einer Leistung die stationär erbracht wird, zu verstehen ist.

Stationäre Behandlung in Hospizen

Nach § 39a SGB V (Sozialgesetzbuch Teil V) haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie des Versicherten nicht möglich ist und die Behandlung ärztlich verordnet wird.
Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, das zum 01.08.2009 in Kraft getreten ist, wurden die Voraussetzungen dahingehend geschaffen, dass die Krankenkassen 90 % und bei Kinderhospizen 95 % der Kosten übernehmen. Die verbleibenden 10 bzw. 5 % sind eigentlich vom Versicherten als Eigenanteil zu tragen, werden aber von den Hospizen direkt übernommen.

Positives Signal durch den Spitzenverband der Krankenkassen

In seiner Sitzung vom 22/23.03.2010 hat sich der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) dafür ausgesprochen, dass die Fahrkosten zur stationären Versorgung in Hospizen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Es handelt sich dabei um eine Leistung, die stationär erbracht wird. Aus diesem Grund besteht in diesen Fällen ein Leistungsanspruch auf die Übernahme von Fahrkosten. Dies gilt auch im Falle einer möglichen Entlassung aus dem Hospiz.

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