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Keine Krankenbehandlung

Eine mögliche Unfruchtbarkeit von Männern führt nicht dazu, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten zur Krykonservierung (Einfrierung) von Samenzellen zu erstatten hat. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um keine Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Sozialgesetzbuch Teil V. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.09.2010, Az. B 1 KR 26/09 R.

Zum Fall

Ein Mann litt seit Anfang 2008 unter einer schweren Krebserkrankung. Durch die starke Strahlen- und Chemotherapie war aus ärztlicher Sicht zu befürchten, dass der Versicherte zeugungsunfähig werden würde. Aus diesem Grund wurde ihm angeraten, sich seine Samenzellen konservieren zu lassen. Es entstanden Einlagerungskosten für die vorläufige Dauer von 6 Monaten in Höhe von ca. 700,-- €. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Übernahme der bereits entstandenen und künftig entstehenden Kosten. Als Begründung gab er an, dass die Einfrierung der Samen der Erhaltung und Wiederherstellung seiner Zeugungsfähigkeit dient, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zu erbringen wäre.
Die Kasse lehnte dies ab. Auch das Sozialgericht Koblenz sowie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah keine Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse.

Eigenverantwortung des Versicherten

Die Richter des Bundessozialgerichts gaben mit ihrer Entscheidung ebenfalls der beklagten Krankenkasse Recht. Bei der Krykonservierung von Samenzellen handelt es sich um keine Leistung nach dem SGB V. Nach § 27 Abs. 1 SGB V liegt eine Krankenbehandlung vor, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der tatsächliche Akt der Lagerung von Samenzellen entspricht nicht der Begrifflichkeit einer Krankenbehandlung, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Das Gericht führte auch weiter aus, dass die Konservierung auch keine Nebenleistung zur künstlichen Befruchtung gem. § 27a SGB V darstellt. Rechtlich gesehen, zählen zur künstlichen Befruchtung nur die Maßnahmen, die einer natürlichen Zeugung entsprechen und direkt auf die Befruchtung einwirken. Eine indirekte und bereits im Vorfeld durchgeführte Lagerung von Samenzellen sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. 

Autor: Daniela Plankl

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