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LPF-Unterricht fällt nicht in Zuständigkeitsbereich der GKV

Eine gesetzliche Krankenkasse muss für einen erblindeten Versicherten keine Kosten für einen Unterricht zum Erlernen von lebenspraktischen Fähigkeiten – kurz LPF-Unterricht – übernehmen. Diese Leistung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Träger der Sozialhilfe, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08. Mai 2009 (Aktenzeichen: L 5 B 5/09 KR ER).

Kostenübernahme abgelehnt

Für eine erblindete Versicherte lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme für den LPF-Unterricht ab, die diese im Umfang von 60 Unterrichtsstunden beantragt hatte. Die Versicherte erblindete aufgrund einer degenerativen Veränderung der Makula und wegen Glaskörpereinblutungen.

Durch den Unterricht sollten der erblindeten Versicherten das Waschen und Sortieren der Wäsche, das Bügeln, das Kochen auf zwei Herdplatten und das Zubereiten kleinerer Mahlzeiten, das Ausführen kleinerer Reparaturen und das Erlernen systematischer Ordnungsprinzipien beigebracht werden. Die zuständige Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die beantragten Unterrichtsstunden ab, da es sich hierbei um Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft handelt, für die die Gesetzliche Krankenversicherung nicht aufzukommen hat. Aufgrund dieser Ablehnung beantragte die Versicherte zunächst, die Kosten beim zuständigen Sozialgericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Nachdem der Antrag auch beim Sozialgericht erfolglos blieb, hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen über den Leistungsantrag zu entscheiden.

Einweisung in Gebrauch von Blindenstock ist Kassenleistung

Der Antrag auf die einstweilige Verfügung blieb auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 08. Mai 2009 lehnte das LSG unter dem Aktenzeichen L 5 B 5/09 KR ER die Kostenübernahme für den LPF-Unterricht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ab.

Das Landessozialgericht führte aus, dass Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel haben, soweit es sich um Gegenstände handelt, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Damit hat die Versicherte auch einen Anspruch auf einen Blindenstock/Blindenlangstock. Der Anspruch auf den Blindenstock beinhaltet auch, dass die Versicherte in dessen Gebrauch eingewiesen wird. Die Krankenkasse kam dieser Verpflichtung nach, da sie der blinden Versicherten bereits ein Mobilitätstraining bezahlt hatte. Weitere Maßnahmen, die über dieses Mobilitätstraining hinausgehen, wie beispielsweise die Nahrungszubereitung, der Umgang mit dem Essbesteck und das Wäschewaschen können jedoch nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben empfohlen, für blinde und sehbehinderte Menschen ein medizinisches Basistraining zu übernehmen. Dabei muss es sich jedoch um medizinische Leistungen handeln, die mit der sonsomotorisch-perzeptiven Behandlung entsprechend den Heilmittel-Richtlinien vergleichbar sind. Außerdem muss das Basistraining von Rehabilitationslehrern durchgeführt werden. Aufgrund dieser Vereinbarung kann die Versicherte jedoch keinen Rechtsanspruch gegenüber der Krankenkasse herleiten, da Besprechungsergebnisse und Empfehlungen der Krankenkasse die gesetzlichen Leistungsinhalte übergehen können. Außerdem bezweifelte das Gericht, dass der beantragte LPF-Unterricht überhaupt unter das medizinische Basistraining subsumiert werden kann. Auch wurde keine ärztliche Verordnung über die medizinische Notwendigkeit des LPF-Unterrichts ausgestellt. Die Empfehlung der Krankenkassen bezüglich des Basistrainings brachte die Versicherte im Vorfeld zur Begründung ihres Antrags auf einstweilige Verfügung hervor.

Ergebnis

Zusammenfassend stellt das Landessozialgericht fest, dass ein Unterricht zum Erlernen von lebenspraktischen Übungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden kann. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die unter Umständen vom Träger der Sozialhilfe zu erbringen ist.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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