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Keine Notwendigkeit

Das Hessische Landessozialgericht hat am 03.03.2009 Az. L 1 KR 39/08 entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für ein Treppensteiggerät ablehnen kann, wenn der Versicherte zusätzlich einen Rollstuhl zur Fortbewegung besitzt.

Zum Fall

Wegen einer Multiplen Sklerose Erkrankung war die Klägerin schon seit Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen. Als Ergänzung verordneten die behandelnden Ärzte ein Treppensteiggerät. Mit diesem Hilfsmittel wäre die Versicherte in der Lage gewesen, neben der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, auch ihre Ärzte besser erreichen zu können.
Die Krankenkasse lehnte das Treppensteiggerät mit der Begründung ab, dass die Frau mit dem Rollstuhl aus wirtschaftlichen Gründen ausreichend versorgt ist. Außerdem könne die Solidargemeinschaft für die Kosten zur Verbesserung der Teilnahme am sozialgesellschaftlichen Leben nicht aufkommen. Eine Übernahme der Kosten scheidet daher aus.

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Die Richter des hessischen Landessozialgerichts gaben der Krankenkasse Recht. Unbestritten ist, dass es sich bei dem Treppensteiggerät um ein von den Krankenkassen anerkanntes Hilfsmittel handelt. Jedoch muss in diesem Fall eine Befürwortung abgelehnt werden. Der vorhandene Rollstuhl ermöglicht der Frau einen annähernden Ausgleich ihrer Bewegungsfreiheit. Diese Bewegungsfreiheit ist ein wesentliches Element der Befriedigung eines Grundbedürfnisses. Und diese Befriedigung ist mit dem Rollstuhl sichergestellt, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die verbesserte Eingliederung in das gesellschaftliche Leben gehört nicht zum Grundbedürfnis. Hierfür erforderliche Hilfsmittel sind daher abzulehnen.

Mangelnde Wirtschaftlichkeit

Auch wurde das Hilfsmittel aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Mit einem Preis von mehr als 5.000 € und ausgehend von einer Nutzung für eine Handvoll von Besuchen beim Arzt je Jahr, lässt sich eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht rechtfertigen

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