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Landessozialgericht hat entschieden

In seinem Urteil vom 27.01.2009 kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 11 KR 3126/08, zu dem Ergebnis, dass die Kosten für eine Epilation der Körperhaare bei einer Kosmetikerin nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen sind. Diese Auffassung wird auch erneut in einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen und Bremen vom 17.03.2020, L 16 KR 462/19 so bestätigt.

Transsexuelle stellte Antrag auf Kostenübernahme

Durch Vorlage einer ärztlichen psychologischen Bescheinigung beantragte eine Transsexuelle bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme zur Entfernung ihrer Körperhaare. Die Behandlung sollte in einem Kosmetikstudio durchgeführt werden.
Die Krankenkasse lehnte die Kosten nicht aus medizinischen Gründen ab sondern aufgrund der Tatsache, dass die Behandlung bei einer Kosmetikerin gemacht wird. Bei einer medizinisch notwendigen Epilation handelt es sich grds. um eine Kassenleistung. Allerdings darf diese nur von Vertragsärzten ausgeführt werden.

Kosmetikstudio kann nicht mit Krankenkasse abrechnen

Das Landessozialgericht stellte in seiner Urteilsbegründung ganz klar fest, dass eine Körperhaarentfernung durch ein Nadelepiliergerät nur von einem Vertragsarzt erbracht werden darf, damit die Krankenkasse die Kosten hierfür übernimmt. Ein Kosmetikstudio ist hierfür nicht berechtigt. Die Klage bzw. die Berufung der Klägerin musste deshalb zurückgewiesen werden.

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