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Keine Kassenleistung für eine Gastric Banding OP

Das bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 21.08.2008, Az. L 4 KR 399/07 festgestellt, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Magenband Operation besteht. Es handelt sich dabei um keine Kassenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zum Fall

Mit einem ärztlichen Attest beantragte der behandelnde Arzt der Klägerin bereits 2006 die Übernahme der Kosten für eine Gastric Banding OP bei der zuständigen Krankenkasse. Als Begründung gab er an, dass die Versicherte an einem starken Übergewicht leide. Alle konservativen Behandlungsmethoden zur Gewichtsreduktion seien erfolglos geblieben. Außerdem habe sich wegen des hohen Körpergewichts ein Diabetes entwickelt.
Der daraufhin von der Kasse eingeschaltete Medizinische Dienst (MDK) lehnte die Maßnahme ab. In der Stellungnahme kam dieser zu dem Ergebnis, dass zur Reduzierung des Gewichts eine Ernährungsumstellung zu erfolgen hat.
Außerdem sind weitere Maßnahmen, wie z.B. sportliche Betätigung zu ergreifen. Die zuständige Krankenkasse schloss sich der Auffassung des MDK an und lehnte die Kosten für eine Magenband Operation ab.

Auch der von der Versicherten eingereichte Widerspruch blieb erfolglos. Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut erläuterte die Klägerin unter Vorlage weiterer medizinischer Atteste, dass sie unter Rückenschmerzen leide. Außerdem habe sie die Ernährung bereits umgestellt und betätigt sich mittlerweile sportlich. Somit konnte das Körpergewicht bereits um mehr als 10 kg reduziert werden.

Das Sozialgericht lehnte eine Kostenübernahme ab, da die Operation an einem gesunden Organ durchgeführt wird und hierfür die Kasse keine Kosten übernehmen muss. Außerdem sind weiterhin konservative Maßnahmen erfolgversprechend und auch konsequent durchzuführen.
Gegen diese Entscheidung legte die Versicherte Berufung beim Landessozialgericht ein.

LSG schloss sich der Meinung des Sozialgerichts an

Die Richter des Landessozialgerichts kamen zu der Auffassung, dass die beklagte Krankenkasse nicht verpflichtet werden kann, die Kosten für eine Gastric Banding OP zu übernehmen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2004 ist ein Eingriff an einem gesunden Körperteil von der Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse auszuschließen. Auch dann, wenn dadurch ein anderes organisches Leiden beseitigt werden kann. Eine Operation ist hier zu verneinen. Stattdessen hat die Klägerin ihre konservativen Behandlungsmethoden weiter fortzuführen.
Nur in den Fällen, bei denen eine herkömmliche Behandlung durchgeführt wurde, aber nicht den ausreichenden Erfolg gebracht hat, kann eine Magenband-OP in Frage kommen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.02.2003, Az. B 1 KR 104/06 B. Dies lag aber in diesem Fall nicht vor. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

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