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Gesetzliche Krankenkasse muss nicht in jedem Fall zahlen

Mit Urteil vom 18.12.2008 hatte das Hessische Landessozialgericht, Az. L 1 KR 143/07, darüber entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse bei einer künstlichen Befruchtung nicht die Behandlungskosten des privat versicherten Ehegatten zu übernehmen hat.

Behandlungsmaßnahmen für eine künstliche Befruchtung, die bei einer privat krankenversicherten Ehefrau des gesetzlich versicherten Ehemannes durchgeführt werden, gehen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Zum Fall

Der Ehemann der privat krankenversicherten Ehefrau ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. 2004 entschloss sich das Ehepaar zu einer künstlichen Befruchtung. Grund hierfür war die Zeugungsunfähigkeit des Mannes. Die für die Befruchtung notwendigen medizinischen Maßnahmen am Ehemann übernahm die gesetzliche Krankenkasse. Die Kosten der Behandlung an der Ehefrau in Höhe von 3.500 Euro wurde von der Kasse abgelehnt.
Hingewiesen auf das Prinzip des Verursachers, folglich der Ehemann, lehnte auch die private Krankenversicherung der Ehefrau und auch deren Beihilfestelle die Behandlungskosten ab.

Kosten müssen selbst bezahlt werden

Sowohl das Sozialgericht als auch das hessische Landessozialgericht kamen zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die gesetzliche Krankenkasse des Ehemannes die Kosten nicht übernehmen muss. Diese hat nur die Kosten ihres Versicherten zu übernehmen auch im Falle einer künstlichen Befruchtung, die quasi als Einheit zwischen dem Ehepaar zu sehen ist.

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