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Brustverkleinerung abgelehnt

Das Landessozialgericht in Hessen hat mit Urteil vom 19.11.2008 (Az. L 1 KR 7/07) darüber entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Brustverkleinerung nicht übernehmen muss, wenn die Brüste nicht entstellend wirken und auch keine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt.

Zum Fall

Die Klägerin, Jahrgang 1971, litt schon seit längerer Zeit unter orthopädische Bewegungseinschränkungen und einer psychischen Erkrankung. Als Begründung gab sie für diese Beschwerden ihre zu großen Brüste an. Nachdem die Frau auch noch ein starkes Übergewicht hatte, befürworteten die behandelnden Ärzte eine operative Brustverkleinerung.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die geplante Operation aus dem Grund ab, dass das Verhältnis zwischen Brüste und Körpergewicht in einem angemessenen Verhältnis war.
Die Rückenschmerzen können nicht auf Grund der zu großen Brüste zurückgeführt werden. Und für die psychischen Beschwerden gäbe es verschiedene Therapieformen.

Keine behandlungsbedürftige Krankheit

Die Richter vertraten die Auffassung der Krankenkasse. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass zu große Brüste keine Krankheit sind. Auch wurde eine Operation an einem gesunden Organ als nicht gerechtfertigt angesehen. Weiter fehlt der wissenschaftliche Nachweis darüber, ob eine operativer Eingriff zur Brustreduktion auch die Rückenschmerzen beseitigt. Stattdessen wurden der Klägerin ein Muskelaufbau und eine Gewichtsabnahme empfohlen. Die psychische Erkrankung ist ebenfalls kein Indiz dafür, dass die gesetzliche Krankenversicherung für die Kosten einer Brustverkleinerung aufkommen muss. Zu wenig vorhersehbar ist die psychische Wirkung von körperlichen Veränderungen, verbunden mit einer Erfolgsaussicht.

Service

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