Keine Erstattungspflicht für Krankenkassen
Vor ein paar Tagen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten keine rezeptfreien Arzneimittel erstatten braucht.
Diese Regelung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes durchaus vereinbar.
Zum Fall
Der Kläger litt schon seit Jahren an einer chronischen Bronchitis. Bis Ende 2004 erstattete die Krankenkasse die Kosten für das benötigte Arzneimittel. Mit Einführung der Gesundheitsreform im Jahre 2005 lehnte die Kasse die weitere Kostenübernahme ab, da es sich hier um kein verordnungspflichtiges Arzneimittel gehandelt habe.
Der Versicherte verklagte daraufhin seine Krankenkasse mit der Begründung, dass dies einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes bedeutet.
Zur weiteren Begründung gab der Kläger an, dass Versicherte zum einen Arzneimittel auf Rezept bekommen und dafür nichts bezahlen müssen und zum anderen Arzneimittel verordnet werden, die nicht verordnungspflichtig sind. Auch würde diese Regelung gegen EU-Recht verstoßen.
Medikamentenkauf ist zumutbar
Das Bundessozialgericht lehnte die Klage ab. Ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse besteht nicht. Auch wird mit dieser Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Für bestimmte Arzneimittel ist es dem Versicherten durchaus zumutbar diese Medikamente selbst zu kaufen, da sie sich preislich auf einem unteren Niveau befinden.
Ausnahme
Nicht verordnungspflichtige Arzneimittel können allerdings dann von den Krankenkassen übernommen werden, wenn es als Behandlungstherapie für eine schwere und lebensbedrohliche Erkrankung dient. Auch für Kinder bis zum 12. Lebensjahr werden die Kosten für nicht vorordnungspflichtige Medikamente übernommen.