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Die Fettabsaugung ist keine Kassenleistung

Das Urteil vom 17. April 2008 des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz besagt, dass eine stationäre Fettabsaugung nicht von der Krankenkasse übernommen wird, wenn die Absaugung auch ambulant durchgeführt werden kann. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Unterschiede der ambulanten und stationären Behandlung

Die Klägerin, welche an schweren und sehr schmerzhaften Lipödemen litt, beantragte am 24. 02. 2006 bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung einer Fettabsaugung, da die Lipödeme an Armen und Beinen sie in Ihrer Lebensqualität einschränkten. Dies kann nur ambulant oder stationär therapiert werden. Der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) stellte allerdings fest, dass dieser Eingriff nicht medizinisch notwendig ist und keine Empfehlung vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgesprochen wurde. Der Widerspruch der betroffenen Klägerin war erfolglos, genau wie die erhobene Klage und später die Berufung beim Sozialgericht Speyer. Der Betroffenen blieb nichts anderes übrig, als die Kosten von 18.462,00 Euro für die Fettabsaugung selbst zu tragen.

Welche Voraussetzungen sind für eine Klage notwendig?

Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur im Falle einer nicht rechtzeitig erbrachten oder zu unrecht abgelehnten Leistung der Krankenkasse. Dies besagt §13 Abs. 3 Satz 1 SGB V beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Ohne Anspruch auf Gewährung des Eingriffes hat die Betroffene keine Möglichkeit zu klagen. Die Krankenkasse musste weder die stationäre, noch die ambulante Absaugung bezahlen.

Stationär wird nur behandelt, wenn eine ambulante Therapie nicht möglich ist.

Kann das Ziel über eine ambulante Therapie nicht erreicht werden, besteht ein Anspruch auf eine stationäre Behandlung. Die Klägerin hatte nur eine ärztliche Bescheinigung über eine ambulante Therapie, was den Anspruch auf eine stationäre Behandlung ausschließt.

Neue Behandlungsmethode über eine ambulante Versorgung

Die positive Stellungnahme des Bundesausschusses der Krankenkasse ist die Voraussetzung für neue Behandlungsmethoden über eine ambulante Versorgung. Die Krankenkasse ist bis zu dieser Stellungnahme nicht verpflichtet, die Kosten des Eingriffes zu übernehmen.

Kein Wahlrecht für die Versicherten

Bei der stationären Versorgung werden auch Behandlungsmethoden ohne die vorausgesetzte Stellungnahme durchgeführt. Die Voraussetzung der stationären oder ambulanten Behandlung unterscheiden sich. Der Versicherte hat allerdings kein Wahlrecht. Bei der stationären Behandlung muss die Krankenkasse nicht zahlen, sofern der Eingriff auch ambulant durchgeführt werden kann. Die Krankenkasse muss ebenfalls nicht zahlen, falls die Stellungnahme des Bundesausschusses nicht vorliegt.

Abrechnung des Eingriffes

Das Abrechnen der Fettabsaugung ist über den Gebührenkatalog nicht möglich. Die einzige Möglichkeit, den Eingriff überhaupt abzurechnen, ist eine Abrechnung über eine private Krankenkasse. Allerdings sind hier die Vergütungen um einiges höher als bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Laut dem Wirtschaftlichkeitsgebot dürfen ästhetische Eingriffe nicht abgerechnet werden, da laut dem Gebot nur medizinisch notwendige Leistungen zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden dürfen.

Kosten

Der durchschnittliche Preis einer Fettabsaugung liegt, je nach Problemzone, zwischen 1000 und 5000 Euro. Die Kosten berechnen sich aus Narkosekosten, Kosten für die operative Leistung, den Nachsorgekosten und den Kosten für den Aufenthalt in der Klinik. Günstigere Angebote im Ausland sind mit Vorsicht zu genießen.

Methoden

Zum Fettabsaugen gibt es viele unterschiedliche Methoden, welche sich auch auf die Kosten auswirken.
Bei der Tumeszenztechnik schwemmt der Arzt mit Hilfe von mehreren Litern Kochsalzlösung das Fettgewebe auf. Dieser Eingriff muss nicht in Vollnarkose, aber mit Betäubungsmitteln vorgenommen werden.
Das Tulip-System ist eine Modifikation des Absaugvorgangs. Der Unterdruck wird mit speziellen Spritzen anstatt einer elektrischen Absaugpumpe erzeugt.
Eine neumodische und kostengünstige Variante ist das Absaugen via Ultraschall. Hier werden die Fettzellen über hochfrequente Energie-Impulse gelöst.

 

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