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Bundessozialgericht hat entschieden

Das Bundessozialgericht hat am 22.04.2008 darüber entschieden, dass auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV Empfänger auch eine Zuzahlung auf Arzneimittel leisten müssen. Die Beteiligung ist durchaus zumutbar so die Richter in ihrer Urteilsbegründung (Az. B 1 KR 10/07 R.

Zum Fall

Ein chronischer kranker Mann und Bezieher von Arbeitslosengeld II musste für seine Medikamente eine Zuzahlung von 41,40 € bezahlen. Als Hartz IV Empfänger erhielt er nur ein Einkommen in Höhe von 345 € zuzüglich Miet- und Heizungskostenzuschlag. Das Verhältnis zwischen niedrigen Einkünften und zu leistender Zuzahlung empfand der Kläger als unzumutbar bzw. ungerecht. Er sah sich dadurch in seiner Menschenwürde verletzt und klagte letztendlich bis vor das Bundessozialgericht. 

Unzumutbarkeit lag nicht vor

Das Bundessozialgericht sah die Auffassung des Klägers anders, da man für die Zuzahlung auch eine Ratenzahlung hätte vereinbaren können. Eine Unzumutbarkeit lag demnach nicht vor.
Auch einem Empfänger von ALG II Leistungen ist eine Medikamentenzuzahlung durchaus zumutbar, da dadurch das Kostenbewusstsein gestärkt wird. Eine Verletzung der Menschenwürde lag demnach nicht vor.

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