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Landessozialgericht Sachsen gibt Klägerin Recht
Auch ein Bewegungstrainer muss von der Krankenkasse übernommen werden. Zu diesem Schluss kam jetzt das Landessozialgericht Sachsen.
Das Landessozialgericht Sachsen sah in seiner Urteilsbegründung vom 18.01.2013 ( AZ L 1 KR 33/11) durchaus die Tatsache gegeben, dass Heil oder Hilfsmittel nicht in jedem Fall von der Krankenkasse zu übernehmen sind, sondern nur dann wenn ein direkter Bezug zu einer Krankheit gegeben ist. Deutlich unterschieden wird hier auch zwischen Krankengymnastik und sportlicher Betätigung, wobei grundsätzlich nur die krankengymnastischen Übungen von der Kasse zu übernehmen sind. Da allerdings bei einem Bewegungstrainer eindeutig der medizinische Zweck im Vordergrund steht ...
Weiterlesen: Bewegungstrainer ist von Krankenkasse zu zahlen
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Keine Leistung der Krankenkassen
Arzneimittel, wie z. B. Viagra, Cialis oder Levitra, die zur Behandlung einer sog. erektilen Dysfunktion verabreicht werden, fallen nicht unter dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Solche Arzneimittel müssen nicht von den Krankenkassen übernommen werden, da hier eine Verbesserung der Lebensqualität primär im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der ...
Weiterlesen: Keine Kostenübernahme für Arzneimittel bei Erektionsstörungen
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Leistungen bei Schwangerschaft
Mit Einführung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes zum 30.10.2012 ergaben sich auch Änderungen bei den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bisher waren die entsprechenden Vorschriften in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu finden. Jetzt wurden diese fast identisch in das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuch (SGB V) übertragen. Neu geregelt ist dies unter den §§ 24c bis 24i SGB V.
Neben der redaktionellen Anpassung ergeben sich vom Inhalt her folgende ...
Weiterlesen: Änderungen bei den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
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