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Krankengeld ruht nicht bei einer Urlaubsabgeltung und Entlassungsentschädigung

Versicherte erhalten auch dann Krankengeld weiter gezahlt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung oder eine Entlassungsentschädigung erhält. Diese Zahlungen führen nicht zum Ruhen des Krankengeldes.
Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30.05.2006 AZ. B 1 KR 26/05 R.

Zum Fall

Der Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse war seit dem 12.08.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Von seinem Arbeitgeber wurde er aus betriebsbedingten Gründen zum 31.08.2002 gekündigt. Der Versicherte erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zum 31.08.2002 von seinem Arbeitgeber noch für 14 Tage eine Urlaubsabgeltung ausbezahlt.

Die zuständige Krankenkasse lehnte die Krankengeldzahlung für diese zwei Wochen ab. Als Grund gab sie an, dass für die Zeit der Urlaubsabgeltung das Krankengeld ruht, weil in diesem Fall arbeitsunfähige Versicherte besser gestellt werden, als arbeitsfähige. Denn bei Personen die nicht arbeitsunfähig sind und Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit erhalten, führt die Urlaubsabgeltung oder eine Entlassungsentschädigung zum Ruhen des Arbeitslosengeldes.

Keine gesetzliche Grundlage

Das Bundessozialgericht kam in seiner Urteilsbegründung zu dem Ergebnis, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass das Krankengeld bei einer gewährten Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung ruht. Dies ist auch vom Gesetzgeber so gewollt, da Krankengeld und eine Urlaubsabgeltung nebeneinander gezahlt werden kann bzw. darf.

Aus diesem Grund wurde die beklagte Krankenkasse verpflichtet Krankengeld für die nicht geleisteten 14 Tage nach zu zahlen.

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