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Krankengeld

Änderungen beim Krankengeld ab 2027

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) werden zum 1. Januar 2027 und teilweise zum 1. Januar 2028 mehrere Vorschriften des Krankengeldrechts geändert bzw. ergänzt. Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Beratung durch die Krankenkassen, die Wahlerklärung zum Krankengeld, die Einführung einer gesetzlich geregelten Teilarbeitsunfähigkeit, die Krankengeldberechnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie einzelne Ausschlusstatbestände.

Für die Rechtsanwendung ist zwischen den jeweiligen Inkrafttretenszeitpunkten zu unterscheiden. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die wesentlichen Änderungen systematisch dar.

1. Erweiterte Beratungsmöglichkeiten der Krankenkassen

§ 44 Abs. 4 SGB V wird mit Wirkung zum 1. Januar 2027 um erweiterte Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und Beratung ergänzt.

Die Krankenkassen können Versicherte, die Krankengeld beziehen oder bei denen ein Krankengeldbezug absehbar ist, künftig gezielter über geeignete Unterstützungs- und Beratungsangebote informieren. Die Vorschrift verfolgt insbesondere das Ziel, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu fördern und den Versicherten frühzeitig auf geeignete Leistungen und Hilfen hinzuweisen.

Die Kontaktaufnahme ist allerdings nicht schrankenlos zulässig. Der Versicherte ist bei der ersten Kontaktaufnahme über sein Recht zu informieren, einer weiteren Kontaktaufnahme zu widersprechen. Wird von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, sind weitere Kontakte grundsätzlich zu unterlassen. Dies gilt nicht, soweit eine Kontaktaufnahme zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Anmerkung: Die Vorschrift begründet damit keine allgemeine Befugnis der Krankenkasse zu einer beliebigen Kontaktaufnahme mit Krankengeldbeziehern. Maßgeblich bleiben vielmehr der gesetzlich vorgegebene Zweck der Beratung sowie die Rechte des Versicherten.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist, soll der Versicherte zudem auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch zu nehmen. Damit wird die Beratungstätigkeit der Krankenkassen zugleich stärker mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verknüpft.

Für die Praxis ist deshalb künftig insbesondere zu prüfen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Krankenkasse Kontakt aufnimmt, welchem Zweck die Kontaktaufnahme dient und ob der Versicherte einer weiteren Kontaktaufnahme widersprochen hat.

2. Neue Wirkungsregelungen bei der Wahlerklärung zum Krankengeld

Auch die Regelungen zur freiwilligen Absicherung mit Krankengeld werden zum 1. Januar 2027 geändert. Betroffen sind insbesondere hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und weitere Versicherte, für die der Krankengeldanspruch durch eine entsprechende Wahlerklärung begründet werden kann.

Nach § 44 Abs. 2 SGB V kann die Wahlerklärung unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit ihrem Zugang bei der Krankenkasse Wirkung entfalten. Dies betrifft insbesondere Versicherte, die erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen oder unmittelbar vor einem Statuswechsel bereits über einen Krankengeldanspruch verfügten.

Voraussetzung für die privilegierte Wirkung ist, dass die Wahlerklärung innerhalb der gesetzlich bestimmten 14-Tages-Frist bei der Krankenkasse eingeht. Die Frist knüpft dabei an die Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft beziehungsweise an den maßgeblichen Wechsel des Versicherungsstatus an.

Für die übrigen Fallgestaltungen bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen dreimonatigen Wartezeit.

Besondere Bedeutung hat die Regelung bei einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Eine während einer Arbeitsunfähigkeit abgegebene Wahlerklärung führt grundsätzlich nicht dazu, dass für die bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ein Krankengeldanspruch entsteht. Vielmehr bestimmt das Gesetz einen späteren Beginn des Anspruchs. Eine Sonderregelung gilt für Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls während der Wartezeit.

Praxishinweis: Bei der Beurteilung eines Krankengeldanspruchs aufgrund einer Wahlerklärung sind daher mindestens drei Zeitpunkte auseinanderzuhalten: Beginn der Mitgliedschaft bzw. Statuswechsel, Zugang der Wahlerklärung und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Erst deren Zusammenspiel ermöglicht eine zutreffende Bestimmung des Anspruchsbeginns.

3. Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit und des Teilkrankengeldes

Zum 1. Januar 2028 wird das Krankengeldrecht um eine eigenständige Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit erweitert. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 44 Abs. 1a, § 44c und § 47 Abs. 1a SGB V.

Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Erkrankung nicht zwingend dazu führen muss, dass die bisherige Tätigkeit überhaupt nicht mehr ausgeübt werden kann. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann vielmehr eine begrenzte Arbeitsleistung ermöglicht werden.

Die Teilarbeitsunfähigkeit ist dabei nicht mit einer bloßen Reduzierung der Arbeitszeit aus persönlichen oder betrieblichen Gründen gleichzusetzen. Sie setzt vielmehr eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit voraus, die ärztlich festgestellt wird.

Das Gesetz sieht hierfür bestimmte prozentuale Stufen vor. Die verbleibende Arbeitsleistung kann danach insbesondere 25 %, 50 % oder 75 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit betragen.

Voraussetzungen sind insbesondere die ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit, die Einwilligung des Versicherten sowie die Zustimmung des Arbeitgebers. Ein uneingeschränkter Anspruch des Versicherten darauf, dass der Arbeitgeber die erforderliche Teilbeschäftigung ermöglicht, wird durch die Regelung nicht begründet.

Wird die Teilarbeitsleistung erbracht, erhält der Versicherte für den tatsächlich geleisteten Beschäftigungsumfang Arbeitsentgelt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, tritt für den krankheitsbedingt nicht geleisteten Teil der Arbeitszeit Teilkrankengeld hinzu.

Abgrenzung: Die Teilarbeitsunfähigkeit ist von der stufenweisen Wiedereingliederung zu unterscheiden. Bei der Wiedereingliederung bleibt der Versicherte grundsätzlich arbeitsunfähig; die Maßnahme dient der schrittweisen Heranführung an die bisherige Arbeitsleistung. Die Teilarbeitsunfähigkeit stellt demgegenüber ein eigenständiges Instrument des Krankengeldrechts dar.

4. Höhe Krankengeld bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Eine besondere Neuregelung betrifft Versicherte, deren Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet.

Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2027 sieht § 47 Abs. 2a SGB V hierfür eine besondere Berechnung des Krankengeldes vor. Ab dem Tag nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beträgt das Krankengeld grundsätzlich 60 % des Nettoarbeitsentgelts. Für Versicherte, die mindestens ein Kind im steuerrechtlichen Sinne haben, erhöht sich der maßgebliche Prozentsatz auf 67 %.

Die Vorschrift führt nicht zu einer generellen Absenkung des Krankengeldes. Sie betrifft vielmehr ausschließlich die gesetzlich bestimmte Konstellation, dass das Beschäftigungsverhältnis während bestehender Arbeitsunfähigkeit endet.

Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich die Krankengeldberechnung weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften. Erst für den Zeitraum nach Beendigung der Beschäftigung kommt die Sonderregelung des § 47 Abs. 2a SGB V zur Anwendung.

Praxishinweis: Entscheidend ist daher die exakte zeitliche Zuordnung. Zu bestimmen sind insbesondere der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses, der erste Tag des anschließenden Leistungszeitraums und die für diesen Zeitraum geltende Berechnungsvorschrift.

Die allgemeine Krankengeldberechnung nach § 47 SGB V bleibt hiervon unberührt. Das reguläre Krankengeld beträgt weiterhin grundsätzlich 70 % des Regelentgelts, darf jedoch 90 % des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

5. Krankengeldausschluss bei einer höheren Alters-Teilrente

Mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wird außerdem der Krankengeldausschluss nach § 50 Abs. 1 SGB V erweitert.

Künftig kann bereits der Bezug einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente zum Ausschluss des Krankengeldanspruchs führen. Damit wird für die Anwendung des § 50 SGB V nicht mehr ausschließlich darauf abgestellt, ob eine Vollrente bezogen wird.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Versicherten mit einer Alters-Teilrente nicht nur die Rentenart, sondern auch die Höhe der tatsächlich bezogenen Teilrente im Verhältnis zur Vollrente festzustellen ist.

Überschreitet die Teilrente die gesetzliche Zwei-Drittel-Grenze, ist der Krankengeldanspruch nach Maßgabe des § 50 SGB V ausgeschlossen beziehungsweise die Leistung entsprechend zu begrenzen.

6. Verkürzte Frist bei Aufforderung zur Rehabilitations- oder Teilhabeantragstellung

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft § 51 SGB V. Die bisherige Frist für die Antragstellung wird zum 1. Januar 2027 verkürzt.

Liegen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse den Versicherten zur Beantragung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern. Hierfür kann künftig grundsätzlich eine Frist von vier Wochen gesetzt werden.

Die Verkürzung der Frist erhöht die praktische Bedeutung der Aufforderung nach § 51 SGB V erheblich. Versicherte sollten deshalb unmittelbar nach Zugang einer solchen Aufforderung prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Rechtsfolgen mit einer nicht fristgerechten Antragstellung verbunden sein können.

Dies gilt auch für die gesetzlich besonders geregelten Fallgruppen, insbesondere bei Versicherten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie bei Versicherten, die die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erfüllen.

Fazit

Die Änderungen ab 2027 und 2028 betreffen unterschiedliche Bereiche des Krankengeldrechts und sind deshalb jeweils eigenständig zu prüfen. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die erweiterten Beratungsmöglichkeiten der Krankenkassen, die Neuregelungen zur Wahlerklärung, die Einführung von Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld, die besondere Krankengeldberechnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, der erweiterte Krankengeldausschluss bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente sowie die Verkürzung der Frist nach § 51 SGB V auf vier Wochen.

Für die Rechtsanwendung kommt es in sämtlichen Fallgruppen entscheidend auf die zeitliche Zuordnung der jeweiligen Tatbestände an. Insbesondere sind die unterschiedlichen Inkrafttretenszeitpunkte zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028 zu beachten. Ebenso müssen Versicherungsstatus, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses sowie gegebenenfalls der Bezug einer Rente exakt festgestellt werden.

 

 

 

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