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Anpassungsfaktor

Auf Grund der Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter wird gem. § 70 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) jeweils nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Ende des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Krankengeldes, das Krankengeld und weitere Entgeltersatzleistungen, wie Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, entsprechend angepasst.

Man spricht dabei vom Anpassungs- oder auch Dynamisierungsfaktor. Maßgeblich hierfür ist Veränderung der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer aus dem vorvergangenen gegenüber dem vergangenen Kalenderjahr. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils nach § 70 Abs. 4 SGB IX zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres den Dynamisierungsfaktor bekannt. Er gilt dann immer vom 01.07. des laufenden Jahres bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres.

Der Anpassungsfaktor für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 wurde aktuell im Bundesanzeiger veröffentlicht und hat den Wert von 1,0000.

Nullrunde

Eine Erhöhung der Entgeltersatzleistungen erfolgt nur, wenn der Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet (vgl. § 70 Abs. 3 SGBIX). Somit kommt für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 zu keiner Anpassung des Krankengeldes und weiterer o.g. Entgeltersatzleistungen. Anlog der Rentner in den alten Bundesländern kommt es somit für den o.g. Zeitraum zu einer Nullrunde (s. Artikel Rentenerhöhung 2021).

Grund hierfür ist die Corona-Pandemie. Die dadurch entstandene schwache wirtschaftliche Entwicklung, die steigende Zahl an Arbeitslosen sowie die vermehrte Inanspruchnahme von Kurzarbeit führte dazu, dass die Bruttolöhne und Gehälter letztendlich nicht gestiegen sind. Neben den Rentnern hat dies auch Auswirkungen auf die Langzeitkranken.

Rein theoretisch hätte es auch zu einer Minderung der Krankengeldhöhe kommen können. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass dies verhindert wird, indem er mit dem Wert 1,0000 eine Schutzklausel eingeführt hat. Fällt nunmehr der Wert auf unter 1,0000 darf es zu keiner Kürzung des Krankengeldes oder anderer Entgeltersatzleistungen kommen.

Bei Krankengeldbeziehern, die zuvor Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld bezogen haben, gibt es keine Anpassungs- bzw. Dynamisierungsregelung.

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