Krankengelderhöhung ab 01.07.2020
Damit auch Langzeitkranke, die Krankengeld und andere Entgeltersatzleistungen, wie z.B. Verletztengeld beziehen an der allgemeinen wirtschaftlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung teilhaben können, erfolgt jedes Jahr eine Anpassung bzw. Dynamisierung des Krankengeldes sowie der Entgeltersatzleistungen anderer Sozialleistungsträger. Die Anpassung des Krankengeldes bzw. der Entgeltersatzleistung selbst erfolgt aber, anders als die Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung, für jeden Leistungsbezieher nach einem individuellen Zeitpunkt und nicht für alle Versicherten zum gleichen Zeitpunkt.
Höhe der Dynamisierung ab 01.07.2020
Die Festlegung bzw. Errechnung des Dynamisierungssatzes ergibt sich aus § 70 Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX). Hier ist geregelt, dass sich der Anpassungsfaktor errechnet, indem man die Bruttolöhne- und Gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die jeweiligen Bruttolöhne- und Gehälter des vorvergangenen Kalenderjahres dividiert, sodass durch den Anpassungsfaktor die Veränderung der Löhne und Gehälter pro Arbeitnehmer exakt aufgezeigt wird. Das neue Krankengeld ergibt sich dann aus der Multiplikation des alten Krankengeldsatzes mit dem Anpassungsfaktor.
Bei der Berechnung des Anpassungsfaktors kann es selbst bei einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung, wie z.B. durch die Coronakrise im Jahr 2020, nicht zu einer Negativanpassung, als Verminderung des Krankengeldes kommen. Um einer solchen Auswirkung vorzubeugen, hat der Gesetzgeber mit dem § 70 Abs. 3 SGB XI nämlich einen Schutzmechanismus geschaffen, wonach eine Anpassung der entsprechenden Leistung nur dann erfolgt, wenn der berechnete Anpassungsfaktor über 1,0000 liegt.
Der Anpassungsfaktor für die Dynamisierung muss bis zum 30.06 jedes Kalenderjahres durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden (§ 70 Abs. 4 SGB IX). Der Anpassungsfaktor für 2020 liegt jetzt vor, er beträgt 1,0304.
Hinsichtlich der Entgeltersatzleistungen die von der Dynamisierung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 erfasst werden, bedeutet dieser Dynamisierungssatz dann eine Erhöhung der Leistung um 3,04 Prozent.
Welche Voraussetzungen gelten und ab wann wird angepasst
Damit eine Anpassung des Krankengeldes erfolgen kann ist es erforderlich, dass seit dem Ende des Bemessungszeitraumes zwölf Monate vergangen sind. Ein durchgehender Bezug von Krankengeld während dieser Zeit ist aber nicht erforderlich. Ein Antrag auf die Anpassung des Krankengeldes durch den Versicherten ist nicht erforderlich, die Anpassung erfolgt durch die Leistungsträger von Amts wegen, also automatisch. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Beginn des Anspruches auf Krankengeld und auch der Beginn der Krankengeldzahlung sind für den Ablauf der Zwölf-Monats-Frist ohne Bedeutung. Außerdem ist es nicht erforderlich, dass beim Zeitpunkt der Anpassung tatsächlich Krankengeld bezogen wird.
Beispiel:
Arbeitsunfähigkeit ab dem 20.10.2019
Bemessungszeitraum für das Krankengeld: 01.09.2019 bis 30.09.2019
Anpassung am 01.10.2020
Anpassungsfaktor 3,04 Prozent
Bis zum 30.09.2020 bezogenes Brutto-Krankengeld = 56,00 € täglich
Anpassungssatz 3,04 Prozent
Krankengeld ab dem 01.10.2020 = 57,70 € täglich
Zu beachten ist auch, dass vom Bruttokrankengeld auch nach der Anpassung noch Beiträge zur Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden.
Wird das Krankengeld aufgrund eines vorherigen Arbeitslosengeldbezuges berechnet und gezahlt, kann keine Anpassung bzw. Dynamisierung durchgeführt werden, es verbleibt bei der ursprünglich gezahlten Höhe.
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