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Anpassung Krankengeld

Dynamisierung ab 01.07.2019

Wie jedes Jahr wird auch ab 01.07.2019 eine Dynamisierung von allen Entgeltersatzleitungen von Amts wegen durch die zuständigen Sozialleistungsträger vorgenommen. Diese jährliche Anpassung hat der Gesetzgeber im § 70 SGB IX entsprechend geregelt. Der Dynamisierungssatz wird jährlich neu festgelegt und ist dann bis zum 30.06. des Folgejahres, also in diesem Fall bis 30.06.2020, gültig.

Sinn und Zweck dieser jährlichen Dynamisierungen ist es, die laufenden Krankengeld- und anderen Entgeltersatzleistungen an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung entsprechend anzugleichen.

Der Anpassungsfaktor für die Dynamisierung muss bis zum 30.06 jedes Kalenderjahres durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben werden. Bekannt gegeben wird der Dynamisierungssatz letztendlich dann mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 70 Abs. 4 SGB IX).

Für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 wird der Dynamisierungssatz in Höhe von 1,0293 festgelegt werden. Hinsichtlich der Entgeltersatzleistungen die von der Dynamisierung im Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 erfasst werden, bedeutet dieser Dynamisierungssatz dann eine Erhöhung der Leistung um 2,93 Prozent.

Entgeltersatzleistungen die dynamisiert werden

Von der jährlichen Dynamisierung/Anpassung, die ab 01.07.2019 durchgeführt wird, werden folgende Entgeltersatzleistungen erfasst:

      • Krankengeld,
      • Übergangsgeld,
      • Verletztengeld und
      • Versorgungskrankengeld.

Nicht dynamisiert werden:

      • Arbeitslosengeld I,
      • Arbeitslosengeld II und
      • Unterhaltsgeld.

Was schließlich auch bedeutet, dass Krankengeld, das aus dem Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld gezahlt wird ebenfalls nicht dynamisiert wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist seit 09.10.2018 arbeitsunfähig erkrankt und erhält nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Das Krankengeld wurde aus dem in der Zeit vom 01.09.2018 bis 30.09.2018 erzielten Verdienst berechnet.

Folge:

Das Krankengeld muss mit dem 01.10.2019 dynamisiert werden, da die Jahresfrist für die Dynamisierung mit dem 30.09.2019 endet. Erhöht wird das Krankengeld dann mit dem dann gültigen Dynamisierungssatz von 2,93 Prozent, weil der Dynamisierungsfaktor für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 mit 1,0293 festgesetzt wurde.

Wichtig ist, dass die Dynamisierung des Krankengeldes immer aus dem Brutto-Krankengeld erfolgt. Es kann aber dann zu einer Begrenzung auf 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts kommen. Das bei der Krankengeldberechnung berücksichtigte Netto-Arbeitsentgelt ist ebenso mit dem maßgebenden Dynamisierungsfaktor anzupassen. Außerdem ist bei der Dynamisierung zu beachten, dass eventuell eine Begrenzung auf das kalendertägliche Höchst-Krankengeld vorzunehmen ist. Der Höchst-Regellohn für die Berechnung des Krankengeldes beträgt im Jahr 2019,, 151,25 Euro.

Sollten Sie noch Fragen zum Krankengeld haben, dann steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein immer gerne zur Verfügung. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen zu ihren Ansprüchen Fachkompetent zur Seite und vertreten Sie auch bei Widersprüchen und Gerichtsverfahren.

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