Zuschüsse und Entgeltersatzleistungen
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass alle Leistungen eines Arbeitgebers, die er zusätzlich zu Entgeltersatzleistungen zahlt, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten sind, wenn sie zusammen mit den jeweiligen Entgeltersatzleistungen nicht höher als das Nettoarbeitsentgelt sind (§ 23 c SGB IV). Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings auch, dass der Betrag der zusammen mit der jeweiligen Entgeltleistung das Nettoarbeitsentgelt übersteigt, voll als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten ist.
Zuschüsse des Arbeitgebers sind unter anderem:
- Zuschüsse zu Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld.
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.
- Sachbezüge (z.B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen).
- Vermögenswirksame Leistungen
- Rabatte für Firmen- und Belegschaftsangehörige.
- Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
- Gebühren für Kontoführung.
- Zinsersparnisse bei verbilligten Arbeitgeberdarlehen
- Zuschüsse zu Telefonkosten.
Auswirkung der Zahlung
Bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen wird der Betrag, der das Nettoarbeitsentgelt übersteigt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angesehen. Aus diesem Grund müssen, solange der Versicherte neben seiner Entgeltersatzleistung Zuschüsse des Arbeitgebers erhält, sowohl die Beitragsbemessungsgrundlage als auch die Entgeltersatzleistung entsprechend gekürzt werden.
Grundsätzlich muss vorausgeschickt werden, dass der Gesetzgeber für die Berücksichtigung von Zuschüssen durch Arbeitgeber eine Bagatellgrenze von 50,00 Euro eingeführt hat. Wird diese Bagatellgrenze durch die Zahlung einer oder mehrerer Arbeitgeberleistungen überschritten, so unterliegt der volle Betrag der Beitragspflicht. Ist also aufgrund der Zahlung von Arbeitgeberleistungen eine Kürzung durchzuführen, so werden die Netto-Entgeltersatzleistung sowie die Netto-Zuschusszahlung des Arbeitgebers herangezogen.
Ist eine Kürzung durchzuführen, so wird die Beitragsbemessungsgrundlage unterschiedlich gekürzt. So wird nämlich in der Kranken- und Pflegeversicherung das volle beitragspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung jedoch nur 80 Prozent aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für den Beitragsanteil des Versicherten wird immer der ungekürzte Brutto-Betrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung herangezogen.
Hier ein Beispiel zur Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts:
Brutto-Arbeitsentgelt: 3000,00 Euro monatlich 100,00 Euro kalendertäglich
Netto-Arbeitsentgelt: 2100,00 Euro monatlich 70,00 Euro kalendertäglich
Brutto-Zahlung
des Arbeitgebers: 600,00 Euro monatlich 20,00 Euro kalendertäglich
Netto-Krankengeld: 1628,10 Euro monatlich 54,27 Euro kalendertäglich
SV-Freibetrag: 471,90 Euro monatlich 15,73 Euro kalendertäglich
(2100,00 Euro : 1628,10 Euro)
Durch die Zuschusszahlung des Arbeitgebers (Bruttobetrag) wird der SV-Freibetrag um 4,27 Euro kalendertäglich (20,00 Euro : 15,73 Euro), bzw. 128,10 Euro monatlich (600,00 Euro : 471,90 Euro) überschritten. Ebenso wird die Bagatellgrenze von 50,00 Euro monatlich überschritten, sodass der Betrag von 128,10 Euro voll als beitragspflichtige Einnahme anzusetzen ist.
Zuständig für die Ermittlung und Mitteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist alleine der Arbeitgeber. Dieser teilt der zuständigen Krankenkasse im Rahmen des maschinellen Datenaustausches (Datensatz 51) den Beginn der Zahlung, sowie Brutto- und Nettobeträge der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme mit. Vorher fordert er bei der Krankenkasse die Daten der Entgeltersatzleistung an. Die zuständige Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber dann in der maschinellen Entgeltbescheinigung (Datensatz 71) die Brutto- und Nettohöhe sowie den Beginn der Krankengeldzahlung mit.
Zu beachten ist hier, dass eine Auszahlung von Krankengeld erst nach dem Eingang des Datensatzes 51 infrage kommt, wenn der Arbeitgeber vorher in der Entgeltbescheinigung auf eine Weitergewährung von Arbeitsentgelt hingewiesen hat. Sollte das weitergezahlte Arbeitsentgelt nicht beitragspflichtig sein, so ist im Datensatz ein Entgelt 0 Euro auszuweisen.
Kürzung Krankengeld
Bei der Kürzung des Krankengeldes wird wie folgt verfahren. Der Nettobetrag des Krankengeldes wird um den Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme gekürzt.
Hier wieder ein Beispiel zur Ermittlung des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme:
Bruttobetrag der beitragspflichtigen Einnahme: 128,10 Euro monatlich
Abzügl. Steuern und SV-Beiträge (fiktiv): 26,77 Euro monatlich
Dies ergibt als Nettobetrag
der beitragspflichtigen Einnahme: 101,33 Euro monatlich bzw. 3,38 Euro kalendertäglich
Hieraus ergibt sich also eine Kürzung des Nettokrankengeldes um den Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 3,38 Euro.
Netto-Krankengeld 54,27 Euro kalendertäglich
abzüglich Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme 3,38 Euro kalendertäglich
ergibt eine Beitragsbemessungsgrundlage 50,89 Euro kalendertäglich
Wichtig! Bei der Berechnung des Nettobetrages von freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist darauf zu achten, dass hier die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Beispiel zur Kürzung der Beitragsbemessung
Regelentgelt: 100,00 Euro (3000,00 Euro : 30 Kalendertage)
80 Prozent des Regelentgeltes. 80,00 Euro
80 Prozent des Regelentgeltes: 80,00 Euro (RV/AV 80,00 Euro (PV)
Abzügl. Beitragspflichtiges Entgelt Brutto: 3,42 Euro (=80 %) 4,27 Euro (=100%)
(128,10 Euro : 30 Kalendertage)
Ergibt eine Beitragsbemessungsgrundlage: 76,58 Euro (RV/AV) 75,73 Euro (PV)
Der Beitragsanteil für den Versicherten bei Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung wird aus dem ungekürzten Brutto-Zahlbetrag der jeweiligen Leistung errechnet, wobei der Versichertenanteil durchaus höher sein kann als der Anteil für den Leistungsträger. Den Versichertenanteil hat aber in jedem Fall der Versicherte alleine zu tragen, auch wenn dieser höher ist.
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