Zielsetzung der Eingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung ist dazu geeignet, dass Arbeitnehmer bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit wieder stufenweise in das Erwerbsleben bzw. in die zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit eingegliedert werden. Ziel ist, die spätere volle Arbeitsbelastung wieder erreichen zu können. Die Eingliederungsmaßnahme sollte auf maximal 6 Monate ausgelegt sein.
Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
In Abstimmung mit dem behandelnden Arzt, aber auch der Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger und dem Versicherten selbst, wird ein Wiedereingliederungsplan entwickelt. Der Plan bezeichnet den Zeitplan der Wiedereingliederungsphase unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Versicherten auf Grund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen.
Auf dem Plan vermerkt der Arzt, welche Tätigkeiten der Versicherte ausüben kann und welche nicht. Gleichzeitig werden die Zeitphasen und die täglich zu leistenden Arbeitsstunden angegeben. Die Eingliederung kann über Wochen und Monate andauern. Während der Eingliederungsmaßnahme kann der Plan jederzeit den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Der vom Arzt erstellte Wiedereingliederungsplan ist im Anschluss der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.
Ablauf der Maßnahme
Nach vorheriger Zustimmung des Versicherten, des behandelnden Arztes und des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) klärt die Krankenkasse oder ein anderer Reha-Träger über den Arbeitgeber die weiteren Bedingungen ab. Erklärt sich der Arbeitgeber für die Durchführung der Maßnahme bereit, kann diese zum festgelegten Zeitplan entsprechend umgesetzt werden.
Kann die Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden, ist der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig und erhält Kranken- Übergangs- oder Verletztengeld. Die stufenweise Eingliederung kann auch jederzeit aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen wieder abgebrochen werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme besteht für den Versicherten wieder Arbeitsfähigkeit.
Wiedereingliederung = Arbeitsunfähig
Wichtig zu wissen ist, dass der Versicherte während der Wiedereingliederung weiterhin arbeitsunfähig ist. Denn im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit wird eine sog. Teil-Erwerbstätigkeit ausgeübt und es besteht auch weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse. In bestimmten Fällen zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld oder bei einem Arbeitsunfall die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Eine Teilarbeitsfähigkeit gibt es nach Auffassung des Bundessozialgerichts nämlich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2007, Az. B 11a AL 31/06 R).
Zu beachten ist außerdem, dass der Zeitraum der Wiedereingliederung auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes (546 Tage innerhalb von drei Jahren) angerechnet wird.
Freiwilligkeit
Die Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung ist für den kranken Arbeitnehmer freiwillig. Er kann von keiner Stelle dazu gezwungen werden. Dies gilt selbstverständlich auch für den Arbeitgeber. Ist der betriebliche Ablauf gestört oder schwer umsetzbar, muss die Eingliederung nicht angeboten bzw. umgesetzt werden.
Es bleibt dem Arbeitgeber auch freiwillig überlassen, ob für die Eingliederung ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ist dies der Fall erfolgt eine Kürzung des Krankengeldes. Während der Maßnahme ergibt sich kein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Auskunft, Beratung und Aufklärung
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