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Krankengeldanspruch

Entstehungstatbestand für einen Krankengeldanspruch

Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht erst mit dem Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt. Im Falle einer Krankenhausbehandlung oder bei Teilnahme an einer Vorsorge- oder Reha-Maßnahme ist für den Anspruch der Tag des Beginns des stationären Aufenthalts maßgebend.
Der Anspruch ist im § 46 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) geregelt.
Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ist festzuhalten, dass für den Entstehungszeitpunkt grundsätzlich eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bestehen muss, bei der ein Anspruch auf Krankengeld mit eingeschlossen ist. Ein solches Versicherungsverhältnis ergibt sich aus einem Beschäftigungsverhältnis (kein Minijob) oder den Bezug von Arbeitslosengeld I.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 19/11 R festgestellt, dass von den o.g. Grundsätzen ausnahmsweise dann abgewichen werden kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit am letzten Arbeitstag des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde. Ist dies der Fall, so die höchsten deutschen Sozialrichter, besteht ein Anspruch auf Krankengeld ab den darauffolgenden Tag -obwohl, durch das Ende des Arbeitsverhältnisses, eigentlich keine Mitgliedschaft mehr bei der Krankenkasse bestanden hat. In seiner Urteilsbegründung stellte jedoch das BSG fest, dass es für einen Krankengeldanspruch ausreichend ist, wenn am letzten Tag der Beschäftigung alle Voraussetzungen erfüllt sind, um spätestens mit Beendigung dieses Tages einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. In diesen Fällen bleibt zum einen solange Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen ist, die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bestehen und zum anderen muss auch Krankengeld gezahlt werden.

Zum besseren Verständnis soll der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt die Problematik näher verdeutlichen:
Die Versicherte stand bis zum 30.09.2008 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am letzten Arbeitstag und in der Folgezeit ließ sie sich von ihrem behandelnden Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellten. Die Krankenkasse wurde demnach verurteilt, der Klägerin ab dem 01.10.2008 Krankengeld zu zahlen.

Änderungen ab dem 01.08.2015:

Bedingt durch das Versorgungsstärkungsgesetz entsteht der Krankengeldanspruch bereits ab dem Tag der ärtzlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der oben bescrhiebene Wartetag entfällt dann ab dem 01.08.2015.

Gesonderte Hinweispflicht entfällt

Das BSG hatte mit gleichem Urteil außerdem festgestellt, dass die Krankenkassen nicht verpflichtet werden können, die Versicherten darüber gesondert zu informieren, dass bei einer weiteren Folge-Arbeitsunfähigkeit der beh. Arzt diese spätestens am letzten Tag der bis dahin bestätigten Krankschreibung festzustellen hat. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, entfällt nämlich der Anspruch auf Krankengeld.
Die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld ist gesetzlich geregelt. Eine vorherige Information durch die Krankenkasse ist daher nicht erforderlich, so die Richter des BSG. Ein Beratungsfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.

Unterstützung und Hilfe bei einer Krankengeldablehnung

Im Falle einer Ablehnung Ihres Anspruchs auf Krankengeld durch die Krankenkasse steht Ihnen zur möglichen Durchsetzung ihrer Ansprüche die Rentenberatung Kleinlein & Partner jederzeit zur Verfügung. Diese vertreten Sie auch im gerichtlichen Verfahren bundesweit an allen Sozial- und Landessozialgerichten.
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