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Reduzierung der Krankengeldausgaben

Im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit hat grds. jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse. In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass die Krankenkassen vor allem bei älteren Arbeitnehmern und Langzeitkranken versuchen, die Zahlung des Krankengeldes aus rechtswidrigen Gründen einzustellen oder die Versicherten in Richtung Rente zu drängen.
Durch ständig steigende Kosten im Gesundheitssystem suchen Krankenkassen nach allen Mitteln die Kosten zu reduzieren bzw. auf andere Sozialleistungsträger, wie die Deutsche Rentenversicherung, zu verschieben.
Solche Methoden muss man sich nicht gefallen lassen. Denn wer krank ist, ist auch krank. Somit steht dieser Person auch ein Krankengeldanspruch zu. Nachdem es sich hier um ein sehr komplexes und schwieriges Thema handelt, beschreibt der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein ihre Rechte und Pflichten zum Krankengeld.

Anspruch auf Krankengeld

Jeder Arbeitnehmer der arbeitsunfähig ist hat grds. einen Anspruch auf Krankengeld. Für die Zeit der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhält dieser Personenkreis seinen vollen Lohn vom Arbeitgeber bezahlt. Erst im Anschluss daran zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Personen die im Rahmen der Familienversicherung versichert sind oder auch Rentner haben keinen Krankengeldanspruch. Bezieher von Arbeitslosengeld I haben im Gegensatz zu Arbeitslosengeld II Bezieher ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld.

Krankengeldhöhe

Das Krankengeld errechnet sich aus dem monatlichen Verdienst der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde. Im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden ebenfalls bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt. Das Krankengeld beträgt 70 % vom Bruttolohn höchstens aber 90 % des zuletzt bezogenen Nettolohns. Aus dem ermittelten Betrag werden noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Allerdings beträgt das täglich zu zahlende Höchst Krankengeld 85,75 € (2009 und vor Abzug der Beiträge).

Krankengelddauer

Wegen der gleichen Krankheit wird das Krankengeld innerhalb von drei Jahren, der sog. Blockfrist, für maximal 78 Wochen von der Krankenkasse gezahlt. D.h. erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren erneut an der gleichen Krankheit, werden die in der Vergangenheit liegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten mit auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet. Allerdings löst eine „neue“ Krankheit immer wieder einen Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen aus.
Achtung: Krankenkassen versuchen immer wieder die Zahlung des Krankengeldes vorzeitig einzustellen. Oftmals wird behauptet, man könne wieder arbeiten oder es werden frühere andere Krankheitszeiten auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit angerechnet, so dass sich die Höchstanspruchsdauer drastisch reduziert.
Lassen sie sich die Entscheidung der Krankenkassen nicht gefallen. Überprüfen Sie den Bescheid zur Einstellung des Krankengeldes ganz genau und holen Sie sich hierzu einen fachkundigen Rat. Denn es geht hier um sehr viel Geld und jeder Tag an Krankengeld bedeutet gegenüber dem Bezug von Arbeitslosengeld oder einer Erwerbsminderungsrente höhere Einnahmen und später eine höhere Altersrente.

Aufforderung zur Reha

Sollte wegen der schwere der Erkrankung die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert sein, kann die Krankenkasse verlangen, dass ein Reha-Antrag zu stellen ist.
Achtung: Ist dies der Fall, muss die Krankenkasse hierfür eine Frist von 10 Wochen vorsehen. Die 10 Wochen Frist wird von den Krankenkassen fast nie eingeräumt. Sie müssen wissen, dass sie das Recht haben die 10 Wochen für die Stellung eines Reha-Antrages auszureizen. Geben Sie beim drängeln der Krankenkasse nicht nach und verlangen sie immer einen schriftlichen Bescheid. Holen sie sich hierzu immer einen fachlichen Rat bei einem unabhängigen Rentenberater.

Aufforderung zur Rente

Eine Krankenkasse darf die Bezieher von Krankengeld grds. nicht zur Stellung eines Rentenantrags auffordern. Auch darf die Krankenkasse nicht im Namen des Versicherten einen Rentenantrag stellen.
Sollte wegen der schwere der Erkrankung eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich sein, ist zu überlegen, ob man nicht selbst einen Antrag auf Bezug einer Erwerbsminderungsrente stellt.

Kompetente Unterstützung

Das Krankengeld ist ihre finanzielle Existenz während einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit. Umso dramatischer sind sehr häufig die rechtswidrigen Vorgehensweisen vieler Krankenkassen den Versicherten das Krankengeld zu entziehen. Lassen Sie daher jeden Einstellungsbescheid von einem  Experten überprüfen. Nur so können Sie in den meisten Fällen Ihre Ansprüche wieder durchsetzen. Hierzu stehen Ihnen die kompetenten Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert mit ihrem Fachwissen zur Verfügung. Diese vertreten Sie auch bei Bedarf vor allen bundesweiten Sozial- und Landessozialgerichten.

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